Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Wohnflächenabweichung wirksam:
Mit einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10 % ist ein Mangel gegeben, der zur Folge hat, dass den Mietern der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde und daher die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gegeben sind (Bundesgerichtshof, Urteil 29.04.2009, VIII ZR 142/08).


HOAI: Vereinbarung eines Zeithonorars eines Architekten
Die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen ist gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. Die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung hängt nicht davon ab, ob die Preisvorschriften der HOAI eine Abrechnung nach Zeithonorar anordnen oder zulassen. Eine nach § 4 Abs. 1 HOAI wirksam getroffene Zeithonorarvereinbarung unterliegt nicht den Beschränkungen des § 6 HOAI. Die einzuhaltenden Mindest- und Höchstsätze ergeben sich aus §§ 10 ff. HOAI oder vergleichbaren Regelungen und nicht aus § 6 Abs. 2 HOAI (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2009, VII ZR 164/07 ).

Mieter können bei rechtsgrundlos erbrachten Renovierungen eine Kostenerstattung verlangen
In Fällen von unwirksamen Endrenovierungsklauseln können Mieter, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausgeführt haben, gegen ihre Vermieter wegen ungerechtfertigter Bereicherung Erstattungsansprüche geltend machen. Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich dabei nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2009, VIII ZR 302/07).

Kontakt

Rechtsanwalt Martin Spatz
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Dietlindenstraße 15
80802 München
Tel. 089/44239874
Fax 089/44239875
ra.spatz@mnet-mail.de




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