Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel "Für Mängel, die bei Abnahme nicht oder nur durch sachverständige Untersuchung feststellbar sind, beginnt die vertragliche Gewährleistung mit der Feststellung " hält einer Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam (OLG Frankfurt, Urt. v. 07.08.2007 - 7 U 228/01).
Abnahme - konkludent
Die konkludente Abnahme der Tragwerksplanung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezahlung der Rechnung des Tragwerkplaners und mehrere Monate nach Einzug in das nahezu fertig gestellte Bauwerk keine Mängel der Tragwerksplanung rügt. Auch bei einer konkludenten Abnahme kommt es gemäß § 640 Abs. 2 BGB zu einem Rechtsverlust, wenn der Besteller sich die Rechte wegen der ihm bekannten Mängel nicht vorbehält.
(BGH, Urteil vom 25.02.2010, VII ZR 64/09). 
Änderungsbefugnis (Bauausführung)
Die Klausel in einem
Bauträgervertrag:
" Grundlage dieser Bauausführung
ist diese Baubeschreibung. Änderungen der
Bauausführung, der
Material - bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben
vorbehalten." ist
unwirksam (BGH, Urteil vom 23. Juni
2005 - Az. VII ZR 200/04).

Anerkannte Regeln der Technik
Der Besteller kann redlicherweise erwarten, dass das Bauwerk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen
Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen.
Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik
zur Zeit der Abnahme zu (BGH, Urt. v. 14.05.98 - VII ZR 184/97).

Anerkannte Regeln der Technik (Mängel trotz Einhaltung der a.R.d.T)
Eine Werkleistung kann auch dann fehlerhaft sein, wenn bei der Errichtung des Werkes die für diese Zeit allgemein
anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden. Der Auftragnehmer schuldet ein funktionstaugliches und
zweckentsprechendes Werk (BGH, Urt. v. 09.07.2002 - X ZR 242/99).

Anschluss- und Benutzungszwang (Entwässerung)
Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Absatz 1 Satz 1 BV) ist verletzt, wenn eine gemeindliche Satzung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Nr. 2 GO zur Beseitigung des Niederschlagswassers den Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung anordnet, ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind (BayVerfGH, Urt. v. 10.11.2008 - 4-VII-06).
