Inhalt
Ballspielplätze
Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind auf Geräuschimmissionen, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung von Ballspielplätzen und ähnlichen Anlagen für Kinder ausgehen, nicht unmittelbar anwendbar.
Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehen, muss wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung, eine interessengerechte, gleichmäßige Bewertung der belästigenden Wirkung von Sportlärm zu ermöglichen und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen für Kinder nicht ersetzen (BVerwG Beschl. v. 11.02.2003 - 7 B 88/02).

Bauausführung (Unwirksamkeit einer einseitigen Änderungsklausel)
Die Klausel in einem
Bauträgervertrag:
" Grundlage dieser Bauausführung
ist diese Baubeschreibung. Änderungen der
Bauausführung, der
Material - bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben
vorbehalten." ist
unwirksam (BGH, Urteil vom 23. Juni
2005 - Az. VII ZR 200/04).

Bebauungsplan (Abwägungsmangel - Frist zur Geltendmachung)
Die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Geltendamchung von Mängeln bei der Aufstellung eines Bebauungsplans wird durch vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erhobene Einwendungen nicht gewahrt. Rügepflichtig sind aber nur Mängel im Abwägungsvorgang, während Mängel im Abwägungsergebnis auch ohne entsprechende Rüge beachtlich sein können (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06).

Diskothek - (im Einkaufszentrum neben allgemeinem Wohngebiet)
Der Gebäudekomplex eines Einkaufszentrums kann aufgrund seiner Eigenart, Größe und isolierten Lage zwischen mehrgeschossigen Wohnblöcken in geschlossener Quartiersbebauung bauplanungsrechtlich ein faktisches Sondergebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO darstellen. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten wie eine Diskothek "rund-um-die-Uhr" sind in einem solchen Sondergebiet planrechtswidrig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.03.2008 - 2 S 116/07).

Bebauungsplan (Rücksichtnahmegebot - Wohn-und Gewerbebetrieb)
Das an einen Gewerbebetrieb heranrückende Wohnbauvorhaben kann das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzen, wenn der Betrieb infolge einer zu hohen Belastung bestehender Wohnbebauung mit Einschränkungen rechnen muss (BayVGH, Beschl. v. 04.08.2008 -1 CS 07.2770).

Bebauungszusammenhang
Die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Das gilt auch für die Frage, ob ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes bebautes Grundstück diesem Bebauungszusammenhang noch zuzurechnen ist oder nicht. Zwar erfordert der Bebauungszusammenhang nur eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung. Im Regelfall ist deshalb ein an einen Bebauungszusammenhang angrenzendes bebautes Grundstück Teil des Bebauungszusammenhangs. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an. Dieser Grundsatz kann im Einzelfall zur Unbeachtlichkeit von Baulücken innerhalb einer zusammenhängenden Bebauung führen. Unter besonderen topographischen Verhältnissen kann sich aus ihm aber auch ergeben, daß die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG Urt. v. 15.05.1997 - 4 C 23/95).

Bestandsschutz
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Wiederaufnahme einer zulässigen Nutzung nach einer langjährigen Unterbrechung durch den Bestandsschutz nicht gedeckt ist, wenn die Verkehrsauffassung mit der Wiederaufnahme nicht rechnet (BVerwG Beschl. v. 27.09.2007 - 4 B 36.07).

Bestandsschutz
Die genehmigte Nutzung der Ställe eines landwirtschaftlichen Betriebs für Schweinehaltung genießt trotz zwischenzeitlicher Nutzungsunterbrechnung oder -reduzierung Bestandsschutz, solange die Baugenhmigung bezüglich der Nutzung nach § 43 Abs. 2 LVwVFG wirksam bleibt. Das vom Bundesverwaltungsgericht zum Erlöschen des Bestandsschutzes für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. entwickelte "Zeitmodell" stellt jedenfalls in diesen Fällen keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.03.2009 - 3 S 1467/07).

Bezugsfertigkeit
Wird die Bezugsfertigkeit eines Wohnhauses geschuldet,
genügt es, wenn dieses von Menschen bezogen und auf Dauer
bewohnt
werden kann. Das ist auch dann der Fall, wenn noch gewisse
Restarbeiten ausstehen. Der Begriff „bezugsfertig“
ist
nicht gleichzusetzen mit „schlüsselfertig“
oder
„besenrein“ (OLG Celle, Urt. v. 13.10.04 - 7 U
114/02).

Bürgschaft - Einfamilienhaus
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren
"Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn dem Unternehmen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung von aus Sonderwünschen resultierenden Mehr- oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen."
ist nicht gemäß § 307 BGB unwirksam
(BGH, Urt. v.27.05.2010 - VII ZR 165/09).

Bürgschaft - Herausgabe
Der Auftragnehmer hat gegen den Auftraggeber gemäß § 17 Nr. 8 Satz 1 VOB/B (1998) einen Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde an sich selbst (BGH, Urt. v. 11.11.2008 - VII ZR 277/07).

Juli 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de