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Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche Überprüfung und Beratung hinsichtlich ihrer Aktualität, Richtigkeit und Gültigkeit in der jeweiligen Fallkonstellation.


DIN-Normen
Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern "private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter". DIN-Normen können deshalb, was im Einzelfall durch sachverständigen Rat zu überprüfen ist, die anerkannten Regeln der Technik wiederspiegeln oder aber hinter ihnen zurückbleiben (BGHZ 139,16).

Diskothek - (im Einkaufszentrum neben allgemeinem Wohngebiet)
Der Gebäudekomplex eines Einkaufszentrums kann aufgrund seiner Eigenart, Größe und isolierten Lage zwischen mehrgeschossigen Wohnblöcken in geschlossener Quartiersbebauung bauplanungsrechtlich ein faktisches Sondergebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO darstellen. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten wie eine Diskothek "rund-um-die-Uhr" sind in einem solchen Sondergebiet planrechtswidrig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.03.2008 - 2 S 116/07).

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März 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de