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Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche Überprüfung und Beratung hinsichtlich ihrer Aktualität, Richtigkeit und Gültigkeit in der jeweiligen Fallkonstellation.

Gartensatzung ("Gärten von weiteren baulichen Anlagen sind freizuhalten")
Eine gemeindliche Gestaltungssatzung, die bestimmt, dass Gärten von weiteren baulichen Anlagen freizuhalten sind, kann, weil sie Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung macht, nicht auf Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BayBO (a.F.) gestützt werden, und enthält überdies eine verfassungswidrige, weil unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse (BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076).

Gemeindehaftung bei Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens für eine Baumaßnahme
Verweigert eine Gemeinde unberechtigt und schuldhaft das gemeindliche Einvernehmen für eine Baumaßnahme, so haftet sie dem Bauträger für die hierdurch bedingte Verzögerung entstandenen Vermögensschaden (Thüringer OLG, Urt. v. 30.01.2008 - 4 U 1230/05).

Geschossflächenzahl (GFZ)

Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Bei einer GFZ von 0,8 darf die Fläche aller Vollgeschosse 80% der Grundstücksfläche nicht überschreiten.

Gewährleistung (Ausschluss)

Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser ist auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist. Von einer eingehenden Erörterung und ausführlichen Belehrung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich der Notar davon überzeugt hat, dass sich der Erwerber über die Tragweite des Haftungsausschlusses und das damit verbundene Risiko vollständig im klaren ist und den Ausschluss dennoch ernsthaft will (BGH, Urt. vom 08.03.2007, VII ZR 130/05).

Grenzgarage - Umnutzung zu Wohnzwecken
Die Umnutzung einer Grenzgarage in eine Küche mit Durchgang zu einem Wochenendhaus ist wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung unzulässig (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.11.2009 - 8 A 10925/09.OVG ).

Grundflächenzahl (GRZ)
Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind, d.h. in welchem Umfang der Bauwerber sein Grundstück mit Bauanlagen überbauen darf. Bei einer GRZ von 0,4 dürfen höchstens 40% der Fläche überbaut werden.

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März 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de