Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher
Haftung. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche Überprüfung und Beratung
hinsichtlich ihrer Aktualität, Richtigkeit und Gültigkeit in der jeweiligen Fallkonstellation.
Mangelbeseitigung (Fristsetzung)
Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung kann ins Gewicht fallen, dass sich der Besteller zuvor in Annahmeverzug befunden hatte. In einem solchen Fall kan die Länge der Frist nicht allein von der für die Mängelbeseitung erforderlichen Zeit abhängen, sondern geräumiger zu bemessen sein. Dem Unternehmer ist nicht zuzumuten, sich dauernd zur Erbringung der noch ausstehenden rechtlichen Werkleistung bereit zu halten
(BGH, Urteil vom 03.04.2007, Az: X ZR 104/04).
Mängelbeseitigungskosten - Zuschuss des Bestellers
Hat der Unternehmer gegen den für die Entstehung des Mangels mitverantwortlichen Besteller Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zur Mängelbeseitigung, richtet sich dessen Höhe grundsätzlich nach den im Rahmen der Erforderlichkeit im Zeitpunkt ihrer Ausführung bei dem Unternehmer tatsächlich angefallenen (Selbst-) Kosten der Mängelbeseitigung
(BGH Urteil 27.05.2010, VII ZR 182/09).
Merkantiler Minderwert
Ein Mangel ist nicht nur gegeben, als er nicht nur einen technischen, sondern auch
einen erheblichen merkantilen Minderwert begründet. Der merkantile Minderwert liegt in der Minderung des Verkaufswerts
einer Sache, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung deshalb verbleibt, weil bei einem
großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen begliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht.
Der merkantile Minderwert ist damit "Schaden am Bauwerk" bzw. an der baulichen Anlage und auszugleichen,
wobei unerheblich ist, ob der Auftraggeber die Absicht hat, das Bauwerk überhaupt einmal zu veräußern (BGH BauR 1986, 103).