Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher
Haftung. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche Überprüfung und Beratung
hinsichtlich ihrer Aktualität, Richtigkeit und Gültigkeit in der jeweiligen Fallkonstellation.
Nacherfüllung (Gelegenheit zur Nacherfüllung)
Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen
(BGH, Urteil vom 10.03.2010, VIII ZR 310/08 im Anschluss an BGHZ 162, 219 ff. und das Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195).
Nachunternehmer (Bürgenhaftung des Generalunternehmers)
Die gesetzliche Bürgenhaftung des Generalunternehmers gem. § 1a AEntG a.F. (jetzt: § 14 AEntG) gilt auch in der Insolvenz des Nachunternehmers. Daher kann die Bundesagentur für Arbeit (BA) bei Zahlung von Insolvenzgeld an Arbeitnehmer des Nachunternehmens den Bau-Generalunternehmer in Höhe des Netto-Mindestlohns auf Erstattung des Insolvenzgelds in Anspruch nehmen. Tarifvertragliche Ausschlussfristen finden insoweit keine Anwendung (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2009, 6 Sa 219).
D