Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher
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Ortsbild (Beeinträchtigung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB)
Nicht jedes Ortsbild ist schützenswert nach § 34 Abs. 1 S.2 2. Halbsatz BauGB. Vielmehr muss es, um schützenswert zu sein und die Baugestaltungsfreiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit besitzen. Es muss einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit haben, die den Ort oder den Ortsteil eine aus dem üblichen herausragende Prägung verleiht(BayVGH, Urt. v. 08.05.2008 - 2 B 08.212).