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Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche Überprüfung und Beratung hinsichtlich ihrer Aktualität, Richtigkeit und Gültigkeit in der jeweiligen Fallkonstellation.


Schalldämmung

Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Die Schalldämm-Maße der DIN 4109 können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 o-der das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern. Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt (BGH, Urt. v. 14.06.2007 - Az. VII ZR 56/06).nach untennach oben

Schalldämmung
Der Umstand, dass im Vertrag auf eine "Schalldämmung nach DIN 4109" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen. Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf "Schalldämmung nach DIN 4109" genügt hierfür nicht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2009, VII ZR 54/07 ). nach untennach oben

Schriftform (Honorarvereinbarung nach HOAI)
Die Schriftform für die Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist gewahrt, wenn dem Vertrag ein Angebot über ein Honorar vorausgeht, das mit einem Prozentsatz von 2,65 der anrechenbaren Kosten errechnet wird, und der Vertrag sodann, ohne dass der Prozentsatz von 2,65 nochmals erwähnt wird, dieses Honorar als Berechnungshonorar vorsieht (BGH, Urt. v. 11.02.2010 VII ZR 218(18).nach untennach oben

Sowiesokosten
Ein Aufwendungs- oder Schadensersatzanspruch des Bauherrn ist stets um die (Mehr-)kosten zu kürzen, um die Bauleistung bei einer ordnungsgemäßen Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre. Dabei ist bei der Ermittlung der Sowiesokosten von der zur Bauzeit üblichen, aus damaliger Sicht sicher zum Erfolg führenden Arbeitsweise auszugehen (OLG Nürnberg, BauR 2001, 961). nach untennach oben

Straßenreinigungsgebühr
Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Osnabrück im Jahr 2005 keine geeignete Grundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren war. Die vom Senat konkret beanstandete satzungsrechtliche Regelung sah zum einen die Entstehung einer Jahresgebühr zu Beginn des Kalenderjahres und zum anderen eine Berechnung der Straßenreinigungsgebühr nach Monatsbeträgen vor. Diese Satzungsregelung lässt nach Auffassung des Senats nicht hinreichend genau erkennen, wann die Straßenreinigungsgebühr in welcher Höhe entsteht. Die von der Stadt Osnabrück vorgenommene Berechnung der Straßenreinigungsgebühr nach Monaten sei für den Gebührenzahler nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wenn satzungsrechtlich ein Gebührensatz für das Kalenderjahr vorgesehen sei. Zudem wirke sich die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr als Jahresgebühr oder nach Monaten im Ergebnis auf die Höhe der von den Anliegern zu zahlenden Straßenreinigungsgebühr aus. Nach Auffassung des Senats weist zudem die den erhobenen Straßenreinigungsgebühren zugrunde liegende - im Ergebnis nicht beanstandete - Gebührenbedarfsberechnung nicht hinreichend genau aus, wie hoch die Kosten für den Winterdienst auf den Straßen der Stadt sind (Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 02.12.2009 - Urteil des OVG Niedersachsen vom 30.11.2009, Az. 9 LB 415/07).nach untennach oben

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April 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de