Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher
Haftung. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche Überprüfung und Beratung
hinsichtlich ihrer Aktualität, Richtigkeit und Gültigkeit in der jeweiligen Fallkonstellation.
Werkerfolg
Bei jedem Bauvertrag schuldet der Unternehmer einen Erfolg, nämlich ein funktionsfähiges Bauwerk
bzw. Gewerk oder Teilgewerk. Danach schuldet der Auftragnehmer (neben der Ausführung des detaillierten Leistungsverzeichnisses) die
(ausdrücklich oder konkludent) vereinbarte Funktionstauglichkeit, auch wenn dieser Erfolg mit der vertraglich
vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen ist (BGH Urt. v. 11.11.1999 - VII ZR 403/98 - "Dach muss dicht sein"-Entscheidung).