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Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche Überprüfung und Beratung hinsichtlich ihrer Aktualität, Richtigkeit und Gültigkeit in der jeweiligen Fallkonstellation.


Werkerfolg

Bei jedem Bauvertrag schuldet der Unternehmer einen Erfolg, nämlich ein funktionsfähiges Bauwerk bzw. Gewerk oder Teilgewerk. Danach schuldet der Auftragnehmer (neben der Ausführung des detaillierten Leistungsverzeichnisses) die (ausdrücklich oder konkludent) vereinbarte Funktionstauglichkeit, auch wenn dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen ist (BGH Urt. v. 11.11.1999 - VII ZR 403/98 - "Dach muss dicht sein"-Entscheidung).

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März 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de