Bauträgervertrag

Der Bauträgervertrag betrifft in erster Linie Gestaltungen, in denen eine vom Bauträger in eigener Regie zu errichtendes Haus oder eine Eigentumswohnung veräußert wird. Nimmt der Bauträger zu diesem Zweck Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten entgegen, so bedarf er der Erlaubnis der zuständigen Behörde und unterliegt den Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung, welche dem Schutz des Erwerbers vor Verlust von Vermögenswerten dient.

Die rechtliche Betreuung von Bauträgern und Erwerbern hat deshalb sicherzustellen, dass sich der Abschluss des Erwerbsvertrag und dessen Abwicklung innerhalb dieses rechtlichen Rahmens hält.

  • Gestaltung und Prüfung von Bauträger-, Erwerbs- und Kaufverträgen
  • Gestaltung und Prüfung von im Vertrag in Bezug genommenen Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen
  • Zahlung nach Baufortschritt
  • Zahlungsbürgschaften
  • Abnahme Sondereigentum - Gemeinschaftseigentum
  • Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte
  • Auflassung
  • MaBV-Bürgschaften
  • Restfertigstellung bei Insolvenz des Bauträgers
  • Rechte und Pflichten wegen Mängeln

Immobilienrecht
Martin Spatz
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

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