Datei Miet- und Pachtrecht - B


Lexikon zum Mietrecht: A B D E F G H I K M N R S T U V W Z
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Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche Überprüfung und Beratung hinsichtlich ihrer Aktualität, Richtigkeit und Gültigkeit in der jeweiligen Fallkonstellation.

Inhalt
Betriebskosten (Abrechnung)
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen (BGH, Urt. v. 09.03.05 - VIII ZR 57/04). nach untennach oben

Betriebskosten (Abrechnung nur einem von zwei Mietern gegenüber)
Der Vermieter ist nicht daran gehindert, die nach § 556 Abs. 3 BGB geschuldete Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem von mehreren Mietern gegenüber vorzunehmen und lediglich diesen auf Ausgleich des sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen (BGH, Urt. v. 28.04.2010 - VIII ZR 263/09).nach untennach oben

Betriebskosten (Abrechnung - Zugang)
Auch bei einer Versendung auf dem Postweg genügt die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr, sondern die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb der Frist zugegangen sein. Es besteht auch kein Anscheinsbeweis bei zur Post gegebenen Briefen für den Zugang der Sendung (BGH, Urteil vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08). nach untennach oben

Betriebskosten (Abrechnungseinheiten - mehrere Gebäude)
Bei einer Betriebskostenabrechnung, in der mehrere Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer - je nach Betriebskostenart unterschiedlichen - Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, betrifft die Frage, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Betriebskosten maßgeblich sind und ob die insoweit angesetzten Flächenangaben zutreffen, nicht die ("formelle") Wirksamkeit, sondern die (inhaltliche) Richtigkeit der Abrechnung (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135) (BGH Urt. v. 23.06.2010 - VIII ZR 227/09). nach untennach oben

Betriebskosten (Aufzug)
Die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten benachteiligt diesen nicht unangemessen und ist deshalb wirksam (BGH, Urteil vom 20.09.2006, Az: VII ZR 103/06). nach untennach oben

Betriebskostenabrechnung (Ausschlussfrist - Mieter)
Ein Wohnungsmieter muss eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat. Schließlich ist es das Ziel des Gesetzes, durch Fristablauf Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen (BGH, Urt. v. 12.05.2010 - VIII ZR 185/09).. nach untennach oben

Betriebskostenabrechnung (Ausschlussfrist - Vermieter)
Vermieter müssen Nebenkostenabrechnungen spätestens ein Jahr nach dem Abrechnungszeitraum verständlich und damit formell ordnungsgemäß dem Mieter vorlegen. Die einjährige Abrechnungsfrist beginnt nicht erneut, wenn der Mieter dem Vermieter den Anspruch vor Ablauf der Ausschlussfrist anerkennt (BGH , Urt. v. 09.04.2008 - VIII ZR 84/07). nach untennach oben

Betriebskosten (Flächenabweichung)
Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche ab, so ist der Abrechnung von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfläche zu Grunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10% beträgt. (BGH, Urteil vom 31.10.2007, Az: VII ZR 261/06). nach untennach oben

Betriebskosten (Gemischte Nutzung)
Bei gemischt genutzten Gebäuden sind jedenfalls dann die Kosten, die auf Geschäftsräume entfallen, nicht vorweg abzuziehen, wenn diese Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen. Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten nach dem Flächenmaßstab ab, ohne einen Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten vorzunehmen, so trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führen und deshalb ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten geboten ist (BGH, Urt. vom 25. Oktober 2006, Az. VIII ZR 251/05). nach untennach oben

Betriebskosten (Reinigungskosten - Öltank)
Wiederkehrende Kosten der Reinigung des Öltanks einer Heizungsanlage sind umlagefähige Betriebskosten (BGH, Urt. vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 221/08). nach untennach oben

Betriebskosten (Soll-Abrechnung)
Eine Abrechnung der Betriebskosten auf der Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) anstatt der tatsächlich vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) ist formell wirksam. Ob die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2009, VIII ZA 2/08). nach untennach oben

Betriebskosten (Versicherungen)
Der Vermieter darf bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung als zusammenfassende Kostenposition (hier:"Versicherung") ausweisen ( BGH, Urteil vom 16.09.2009, VIII ZR 346/08). nach untennach oben

Betriebskosten (Verwaltung)
Die in einer Formularklausel festgelegte allgemeine Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter verstößt bei der Gewerbemiete nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ( BGH, Urteil vom 24.02.2010, XII ZR 69/08). nach untennach oben

Betriebskosten (Vorabzug)
Der Vorabzug von nicht umlagefähigen Betriebskosten ohne Offenlegung an den Mieter führen zur Unwirksamkeit der Betriebskosten-Abrechnung (BGH, Urteil vom 14.02.2007, Az. VIII ZR 1/06). nach untennach oben

Betriebskosten (Vorauszahlungen - Anpassung)
Die Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist steht einer Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB nicht entgegen (BGH Urt.v. 16.06.2010, VIII ZR 258/09). nach untennach oben

Betriebskosten (Abrechnung - Zugang)
Auch bei einer Versendung auf dem Postweg genügt die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr, sondern die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb der Frist zugegangen sein. Es besteht auch kein Anscheinsbeweis bei zur Post gegebenen Briefen für den Zugang der Sendung (BGH, Urteil vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08).

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August 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de