Die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung
an den Aufzugskosten benachteiligt diesen nicht unangemessen und ist deshalb wirksam
(BGH, Urteil vom 20.09.2006, Az: VII ZR 103/06).
Ein Wohnungsmieter muss eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat. Schließlich ist es das Ziel des Gesetzes, durch Fristablauf Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen
.
Vermieter müssen Nebenkostenabrechnungen spätestens ein Jahr nach dem Abrechnungszeitraum verständlich und damit formell ordnungsgemäß dem Mieter vorlegen. Die einjährige Abrechnungsfrist beginnt nicht erneut, wenn der Mieter dem Vermieter den Anspruch vor Ablauf der Ausschlussfrist anerkennt (BGH , Urt. v. 09.04.2008 - VIII ZR 84/07).
Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche ab, so ist der Abrechnung von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfläche zu Grunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10% beträgt.
(BGH, Urteil vom 31.10.2007, Az: VII ZR 261/06).

Betriebskosten
(Gemischte Nutzung)
Bei gemischt genutzten Gebäuden sind jedenfalls dann die Kosten, die auf Geschäftsräume entfallen, nicht vorweg abzuziehen, wenn diese Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen.
Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten
nach dem Flächenmaßstab ab, ohne einen Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten vorzunehmen,
so trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung
der Wohnraummieter führen und deshalb ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten geboten
ist (BGH, Urt. vom 25. Oktober 2006, Az. VIII ZR 251/05).

Betriebskosten
(Reinigungskosten - Öltank)
Wiederkehrende Kosten der Reinigung des Öltanks einer Heizungsanlage sind umlagefähige Betriebskosten (BGH, Urt. vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 221/08).

Betriebskosten
(Soll-Abrechnung)
Eine Abrechnung der Betriebskosten auf der Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) anstatt der tatsächlich vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) ist formell wirksam. Ob die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2009, VIII ZA 2/08).

Betriebskosten
(Versicherungen)
Der Vermieter darf bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung als zusammenfassende Kostenposition (hier:"Versicherung") ausweisen
(
BGH, Urteil vom 16.09.2009, VIII ZR 346/08).

Betriebskosten
(Verwaltung)
Die in einer Formularklausel festgelegte allgemeine Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter verstößt bei der Gewerbemiete nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
(
BGH, Urteil vom 24.02.2010, XII ZR 69/08).

Betriebskosten
(Vorabzug)
Der Vorabzug von nicht umlagefähigen Betriebskosten ohne Offenlegung an den Mieter führen zur Unwirksamkeit der Betriebskosten-Abrechnung (BGH, Urteil vom 14.02.2007, Az. VIII ZR 1/06).

Betriebskosten
(Vorauszahlungen - Anpassung)
Die Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist steht einer Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB nicht entgegen
(BGH Urt.v. 16.06.2010, VIII ZR 258/09). 
Betriebskosten
(Abrechnung - Zugang)
Auch bei einer Versendung auf dem Postweg genügt die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr, sondern die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb der Frist zugegangen sein. Es besteht auch kein Anscheinsbeweis bei zur Post gegebenen Briefen für den Zugang der Sendung (BGH, Urteil vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08).