Doppelvermietung
Bei einer Doppelvermietung von Gewerberaum kommt ein Anspruch des nicht-besitzenden (Erst-)Mieters
gegen den Vermieter auf Herausgabe der durch die weitere Vermietung erzielten Miete nach § 281 BGB a.F.
jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der (nichtbesitzende) Mieter die Mietsache nicht in der Weise hätte
nutzen dürfen wie der Zweitmieter. Insoweit fehlt es an der gemäß § 281 BGB a.F. erforderlichen Identität
zwischen geschuldetem Gegenstand und dem, für den Ersatz erlangt worden ist.
(BGH, Urt. v. 10.05.06 - XII ZR 124/02).
März 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de