Heizkostenverordnung
(Leasingkosten - zentrale Heizungsanlage)
Es handelt sich nicht um eine Wärmelieferung nach § 7 Abs. 4 HeizkV, wenn das Haus des Mieters durch eine vom Vermieter als Gebäudeeigentümer selbst betriebene zentrale Heizungsanlage mit Wärme versorgt wird.§ 7 Abs.2 HeizkV regelt in diesen Fällen abschließend, welche Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 HeizkV umlagefähig sind. Dazu gehören Leasingkosten für Brenner, Öltank und Verbindungsleitungen nicht (BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 92/08).
März 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de