Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher
Haftung. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche Überprüfung und Beratung
hinsichtlich ihrer Aktualität, Richtigkeit und Gültigkeit in der jeweiligen Fallkonstellation.
Inhalt
Kaution - Anlagepflicht des Zwangsverwalters
Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, die vom Mieter als Sicherheit geleistete Barkaution bei einem Kreditinstitut anzulegen, wenn er sie vom Vermieter gar nicht erhalten hat. Tut er das nicht, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Mieten in Höhe der Kaution. Dies gilt auch dann, wenn neben der Zwangsverwaltung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters eröffnet wurde
(
BGH, Urteil vom 23.09.2009, VIII ZR 336/08).

Kündigung (wegen Eigenbedarfs)
Eine wegen Eigenbedarfs
zunächst wirksam erklärte Kündigung des
Vermieters wird unwirksam, wenn der Eigenbedarf des
Vermieters noch
vor
Ablauf der Kündigungsfrist entfällt.
Die Kündigung bleibt dagegen wirksam, wenn der Eigenbedarf
erst
nach Ablauf
der Kündigungsfrist entfällt (BGH, Urt. v. 09.11.2005 - VIII ZR 339/04).

Kündigung (wegen Eigenbedarfs - Hinweispflicht)
Weist der Vermieter anlässlich der Novation eines langjährigen Mietvertrags nicht auf einen möglichen Eigenbedarf für seine heranwachsende Tochter hin, steht einer Kündigung des Vermieters, mit der das Mietverhältnis zum Ablauf von rund vier Jahren nach der Erneuerung des Mietvertrags beendet werden soll, nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen
(BGH, Urt. 21.01.2009, VIII ZR 62/08).

Kündigung - Eigenbedarf - Nichten und Neffen
Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Vermieter Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (
BGH, Urt. v. 27.01.2010, VIII ZR 159/09).

Kündigung (wegen Flächenabweichung)
Mit einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10 % ist ein Mangel gegeben, der zur Folge hat, dass den Mietern der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde und daher die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gegeben sind
(BGH, Urt. 29.04.2009, VIII ZR 142/08).

Kündigung (wegen Krankheit - Gewerbemiete)
Ein Mieter trägt regelmäßig gemäß § 537 Abs.1 S.1 BGB das persönliche Verwendungsrisiko für die Mieträume und zwar auch dann, wenn er langfristig angemietete Gewerberäume aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen kann. Es ist auch nicht treuwidrig, wenn der Vermieter an dem Vertrag festhält, da der Mieter sein Risiko dadurch begrenzen kann, dass er die Räume untervermietet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2008 -
I-24 W 53/08).

Kündigung (wegen
Zahlungsverzugs)
Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis
wegen Zahlungsverzuges des Mieters fristlos und hilfsweise
fristgemäß, kann mit einer Zahlung der gesamten
Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung einer wegen des Zahlungsrückstands erhobenen
Zahlungsklage zwar die frislose Kündigung unwirksam werden,
nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße
Kündigung. (BGH, Urt. v. 16.05.2005 – VIII ZR 6/04).

Kündigung (wegen
Zahlungsverzugs - Gewerbemiete)
Ein Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete (i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB) liegt bei vereinbarter monatlicher Mietzahlung auch bei der Geschäftsraummiete jedenfalls dann vor, wenn der Rückstand den Betrag von
einer Monatsmiete übersteigt. Ein solcher Rückstand reicht für eine außerordentliche fristlose Kündigung aber nur aus, wenn er aus
zwei aufeinanderfolgenden Zahlungszeiträumen (hier: Monaten) resultiert. Ein Rückstand, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil er (auch) aus anderen Zahlungszeiträumen herrührt, rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung lediglich, wenn seine Höhe
zwei Monatsmieten erreicht
(Pressemitteilung - Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2008, XII ZR 134/06).

Kündigung (wegen
Zahlungsverzugs - Nichtzahlung von Prozesskosten)
Ein Vermieter kann einen Wohnraummietvertrag nicht deshalb kündigen, weil der Mieter die Prozesskosten eines früheren, auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsprozesses, der nach Begleichung der Mietrückstände durch die ARGE in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, nicht begleicht. Diese Pflichtverletzung erreicht nicht die vom Gesetz für eine Kündigung vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle
(BGH, Urt. v. 14.07.2010, VIII 267/09).
Kündigungsfrist
(Berechnung)
Bei der Berechnung der
sog. Karenzzeit von 3 Werktagen, die den Parteien eines
Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht,
ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der
letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt (BGH, Urt. v.
27.04.05 - VIII ZR 206/04).


August 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de