Nutzungsentschädigung
Räumt der Mieter nach Beendigung des Mietvertrages nicht, steht dem vermieter ein Anspruch auf
Nutzungsentschädigung zu. Dieser Anspruch entfällt, wenn sich aus dem verhalten des Vermieters ergibt,
dass er die Rückgabe der Immobilie nicht ernsthaft wünscht (hier: wenn er den Räumungstitel "längere Zeit" nicht vollstreckt)
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.12.2005 - I-10 U 74/05).
Stand: März 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de