Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher
Haftung. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche Überprüfung und Beratung
hinsichtlich ihrer Aktualität, Richtigkeit und Gültigkeit in der jeweiligen Fallkonstellation.
Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen
der Mietsache verjähren grundsätzlich in sechs Monaten nach Rückerhalt der Mietsache. (Im entschiedenen Fall
mit Abnahme der Wohnung und Übergabe der Mietschlüssel an den Vermieter). Dies gilt auch dann,
wenn der Mietvertrag rechtlich eigentlich noch laufen und zeitlich erst später enden sollte (BGH, Urt. v. 15.03.06 -
Az. VIII ZR 123/05).
Verjährung des Anspruchs auf Mängelbeseitigung
Der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar
(BGH, Urteil 17.02.2010, VIII ZR 104/09).
Versorgungssperre bei
Zahlungsverzug des Mieters
Innerhalb des laufenden Mietverhältnisses ist der Vermieter
grundsätzlich nicht berechtigt, die von ihm zu erbringenden
Versorgungsleistungen einzustellen, wenn sich der Mieter mit der
Zahlung von Mietzins im Verzug befindet (KG, Urt. v. 29.08.2005 - 8 U
70/05).