Datei Miet- und Pachtrecht - V


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Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche Überprüfung und Beratung hinsichtlich ihrer Aktualität, Richtigkeit und Gültigkeit in der jeweiligen Fallkonstellation.

Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren grundsätzlich in sechs Monaten nach Rückerhalt der Mietsache. (Im entschiedenen Fall mit Abnahme der Wohnung und Übergabe der Mietschlüssel an den Vermieter). Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag rechtlich eigentlich noch laufen und zeitlich erst später enden sollte (BGH, Urt. v. 15.03.06 - Az. VIII ZR 123/05).

Verjährung des Anspruchs auf Mängelbeseitigung
Der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar (BGH, Urteil 17.02.2010, VIII ZR 104/09).

Versorgungssperre bei Zahlungsverzug des Mieters
Innerhalb des laufenden Mietverhältnisses ist der Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt, die von ihm zu erbringenden Versorgungsleistungen einzustellen, wenn sich der Mieter mit der Zahlung von Mietzins im Verzug befindet (KG, Urt. v. 29.08.2005 - 8 U 70/05).

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Stand: April 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de