Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher
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hinsichtlich ihrer Aktualität, Richtigkeit und Gültigkeit in der jeweiligen Fallkonstellation.
Bauliche Veränderung - Betonplatten auf Flachdach
Das Aufbringen von Betonplatten auf einem Flachdach stellt eine bauliche Veränderung dar, weil darin keine Maßnahme zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung liegt. Insbesondere werden dadurch die anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt. Dass eine solche Beeinträchtigung der Rechte der übrigen Wohnungseigentümer gegeben ist, ergibt sich daraus, dass im Bereich der benutzten Dachfläche eine Durchwurzelung der Dachhaut erfolgt ist. Die mit einer Substanzbeeinträchtigung verbundene Durchwurzelung der Dachhaut ist zwar nicht unmittelbare Folge der Aufbringung der Betonplatten. Sie wurde aber mittelbar in Folge der durch die Verlegung der Platten ermöglichten Aufstellung von Pflanzgefäßen hervorgerufen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.05.2008 - 14 Wx 55/07).
Bauliche Veränderung - Einzäunung Sondernutzungsbereich
Wenn ein Sondernutzungsberechtigter einen Sondernutzungsbereich "tischhoch" einzäunt, so kann darin eine Beeinträchtigung im Sinne der §§ 14 Nr. 1 , 22 WEG liegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gesamtanlage ursprünglich so konzipiert war, dass keinerlei Abgrenzungen gegeben waren, weil der Eindruck einer großzügigen, offenen Freifläche entstehen sollte (OLG Köln, Urt. v. 16.04.2008 - 16 Wx 33/08).
Bauliche Veränderung - Terrasse