Datei Wohnungseigentumsrecht - B


Lexikon zum Wohnungseigentumsrecht: A B D E G H I K M N P R S T U V W Z
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Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche Überprüfung und Beratung hinsichtlich ihrer Aktualität, Richtigkeit und Gültigkeit in der jeweiligen Fallkonstellation.

Bauliche Veränderung - Betonplatten auf Flachdach

Das Aufbringen von Betonplatten auf einem Flachdach stellt eine bauliche Veränderung dar, weil darin keine Maßnahme zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung liegt. Insbesondere werden dadurch die anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt. Dass eine solche Beeinträchtigung der Rechte der übrigen Wohnungseigentümer gegeben ist, ergibt sich daraus, dass im Bereich der benutzten Dachfläche eine Durchwurzelung der Dachhaut erfolgt ist. Die mit einer Substanzbeeinträchtigung verbundene Durchwurzelung der Dachhaut ist zwar nicht unmittelbare Folge der Aufbringung der Betonplatten. Sie wurde aber mittelbar in Folge der durch die Verlegung der Platten ermöglichten Aufstellung von Pflanzgefäßen hervorgerufen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.05.2008 - 14 Wx 55/07).

Bauliche Veränderung - Einzäunung Sondernutzungsbereich
Wenn ein Sondernutzungsberechtigter einen Sondernutzungsbereich "tischhoch" einzäunt, so kann darin eine Beeinträchtigung im Sinne der §§ 14 Nr. 1 , 22 WEG liegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gesamtanlage ursprünglich so konzipiert war, dass keinerlei Abgrenzungen gegeben waren, weil der Eindruck einer großzügigen, offenen Freifläche entstehen sollte (OLG Köln, Urt. v. 16.04.2008 - 16 Wx 33/08).

Bauliche Veränderung - Terrasse
Vergrößert ein Wohnungseigentümer die vom Bauträger entsprechend dem Aufteilungsplan errichtete Terrasse, stellt dies eine bauliche Veränderung dar. Diese ist zustimmungsbedürftig, wenn sie eine intensivere Nutzung ermöglicht und sich daraus konkrete Beeinträchtigungen der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer ergeben (OLG Frankfurt (Main), Beschluss v. 24.07.2007, 20 W 538/05).

Beschlusskompetenz (fehlende) - Auflassung von Gemeinschaftseigentum
Der Verwalter von Wohnungseigentum kann nicht durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt werden, eine im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche an einen Dritten aufzulassen, auch wenn sich alle Wohnungseigentümer individualvertraglich dazu verpflichtet haben (OLG München, Beschl. v. 22.01.2010 - 34 x 125/08).

Betriebskostenabrechnung durch Verwalter

Ein Verwalter ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, für eine vermiete Wohnung eine Einzeljahresabrechnung zu erstellen, die unverändert als wirksame Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter verwendet werden kann (BayObLG, Beschluss v. 04.04.05  – 2 ZBR 198/04).

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März 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de