Der Versammlungsort ist nach pflichtgemäßem - gerichtlich nachprüfbarem - Ermessen
zu bestimmen. Er soll verkehrsüblich und zumutbar sein und sich im näheren Umkreis der Wohnanlage befinden.
Dies gilt auch dann, wenn die Mehrzahl der Wohnungseigentümer nicht in der Nähe der Anlage wohnhaft ist
(OLG Köln, Beschl. v. 06.01.2006 - 16 Wx 188/05).
Einzelfallmaßnahme - Kostenverteilungsschlüssel
Die Wohnungseigentümer haben bei der Bestimmung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 4 WEG ein nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen; das ist überschritten, wenn der Kostenverteilungsschlüssel nicht durch den in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab, sondern von anderen Gesichtspunkten bestimmt wird. Ein Beschluss nach § 16 Abs. 4 WEG muss den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügen. Daran fehlt es, wenn die für den Einzelfall beschlossene Änderung des Kostenverteilungsschlüssels einen Anspruch der betroffenen Wohnungseigentümer auf Gleichbehandlung in künftigen Fällen auslöst und so den allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel unterläuft. Ein solcher Verstoß führt zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses
(BGH, Urt. v. 18.06.2010 - V ZR 164/09).
August 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de