Haftung
Die Wohnungseigentümer haften nicht ohne Verschulden für Schäden an einem Sondereigentum, wenn die Ursachen in Mängeln des
Gemeinschaftseigentums liegen (BayObLG NJW 1986, 3145).
Hundehaltung
Wenn sich zwei Parteien einer Wohnungseigentümergemeinschaft eines Zweifamilienhausgrundstücks einen Gartenbereich mit Kinderspielgeräten teilen und keine Sondernutzungsrechte begründet sind, ist das freie Herumlaufen eines Berner-Sennenhund-Mischlings im Garten nicht zu dulden. Es ist nämlich stets von einer latendeten Gefährdung von Kindern wie Erwachsenen auszugehen, Außerdem lässt sich eine Verschmutzung des Gartens durch gelegentliche "Geschäfte" des Hundes kaum vermeiden. Daher ist der Hund mittels einer höchstens drei Meter langen Leine durch eine ausreichend für die Führung eines großen Hundes geeignete erwachsene Person zu begleiten (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.05.2008 - 14 Wx 22/08).
März 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de