Instandhaltungsrücklage
Nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gehört die Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage zu den
Angelegenheiten einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden
Verwaltung. Eine zu niedrige oder zu hohe Rücklage kann allerdings wiederum einer ordnungsgemäßen Verwaltung
widersprechen (BayObLG DWE 1985, 57).
März 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de