Datei Wohnungseigentumsrecht - I


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Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche Überprüfung und Beratung hinsichtlich ihrer Aktualität, Richtigkeit und Gültigkeit in der jeweiligen Fallkonstellation.

Instandhaltungsrücklage
Nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gehört die Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage zu den Angelegenheiten einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung. Eine zu niedrige oder zu hohe Rücklage kann allerdings wiederum einer ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen (BayObLG DWE 1985, 57).

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März 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de