Kinderspielplatz
Die erstmalige Errichtung eines Kinderspielplatzes im Zuge der Herstellung und die Errichtung aufgrund öffentlich-rechtlicher
Verpflichtungen stellt keine bauliche Veränderung dar (BayObGL ZMR 1998, 647).
Kostenverteilungsschlüssel - Abweichung im Einzelfall
Die Wohnungseigentümer haben bei der Bestimmung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 4 WEG ein nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen; das ist überschritten, wenn der Kostenverteilungsschlüssel nicht durch den in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab, sondern von anderen Gesichtspunkten bestimmt wird. Ein Beschluss nach § 16 Abs. 4 WEG muss den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügen. Daran fehlt es, wenn die für den Einzelfall beschlossene Änderung des Kostenverteilungsschlüssels einen Anspruch der betroffenen Wohnungseigentümer auf Gleichbehandlung in künftigen Fällen auslöst und so den allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel unterläuft. Ein solcher Verstoß führt zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses
(BGH, Urt. v. 18.06.2010 - V ZR 164/09).
Kostenverteilungsschlüssel - Änderungsanspruch
Für den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist die Kostenmehrbelastung des Wohnungseigentümers maßgebend, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt. An einer durch ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu schließenden Regelungslücke zur Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an veränderte Verhältnisse fehlt es in der Regel, weil - abweichend zur früheren Rechtslage (zu dieser Senat, BGHZ 160, 354 ff.) - der gesetzliche Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf Änderung des vereinbarten Kostenschlüssels nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine angemessene und interessengerechte Regelung für diese Fälle bereitstellt
(BGH, Urt. v. 11.6.2010, V ZR 174/09).
Kostenverteilungsschlüssel - Unbilligkeit
Ein Anspruch auf die Änderung eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels steht einem Wohnungseigentümer erst dann zu, wenn die Wohn- oder Nutzfläche von einem für die Kostenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteil um mehr als 25 Prozent abweicht. Erst dann ist von einer Unbilligkeit der kostenverteilung auszugehen (OLG Köln, Beschl. v. 16.11.2007 - 16 Wx 154/07).
August 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de