Mobilfunkanlage
Durch die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes einer Wohnungseigentumsanlage mit mehreren Gebäuden werden in der Regel alle Eigentümer in ihren Rechten betroffen. Der Errichtung müssen daher auch alle Eigentümer zustimmen. Die in der Teilungserklärung enthaltende Berechntigung der Miteigentümer eines Gebäudes einer Mehrhausanlage, Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum in ihrem Gebäude ohne die Mitwirkung der Miteigentümer der anderen Gebäude zu regeln, umfasst nicht die Genehmigung einer Mobilfunktanlage auf dem Dach ihres Gebäudes (OLG MÜnchen, Beschluss vom 13.12.2006 Az. 34 Wx 109/06).
Modernisierung
Zu den baulichen Maßnahmen, auf deren Vornahme jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch hat, gehören auch Modernisierungsmaßnahmen. Sie bedürfen
nicht der Allstimmigkeit, wenn es sich um Verbesserungen handelt, die sich im Rahmen eines vernünftigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses
und vernünftiger Werterhaltung, Versorgungssicherung und Umweltverträglichkeit halten (BayObLG DWE 04, 89).
März 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de