Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher
Haftung. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche Überprüfung und Beratung
hinsichtlich ihrer Aktualität, Richtigkeit und Gültigkeit in der jeweiligen Fallkonstellation.
Negativbeschluss
Auch wenn sich der Inhalt eines Beschlusses ausschließlich in der Ablehnung eines Antrags erschöpft, so ist eine
Ungültigerklärung möglich (BGH ZMR 2002, 532, 930).