Protokoll
Ein Rechtsschutzbedürfnis eines Wohnungseigentümers im Hinblick auf eine Berichtigung des Versammlungsprotokolls
ist nicht bei jeder Unvollständigkeit oder Unklarheit anzunehmen, sondern nur dann, wenn der Inhalt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des betroffenen Wohnungseigentümers verletzt oder bei falscher Protokollierung einer
Willenserklärung, die rechtgeschäftlich erheblich ist und den Wohnungseigentümer daher in seinen Rechten
verletzt (AG Pinneberg ZMR 2004, 304).
März 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de