Untersuchungspflicht
Zu den Pflichten eines Verwalters gehört auch die Überprüfung des Gebäudes auf Baumängel inner-halb des Laufs der Gewährleistungsfrist. Wird ein Mangel an einem Balkon gerügt und für berechtigt anerkannt, so besteht besondere Veranlassung, baugleiche weitere Balkonen auf das Vorhandensein eines Mangels zu untersuchen (OLG München, Urteil v. 15.9.2008 - 32 Wx
79/08).
März 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
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