Datei Wohnungseigentumsrecht - V


Lexikon zum Wohnungseigentumsrecht: A B D E G H I K M N P R S T U V W Z
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Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche Überprüfung und Beratung hinsichtlich ihrer Aktualität, Richtigkeit und Gültigkeit in der jeweiligen Fallkonstellation.


Versorgungsleitungen - Gemeinschaftseigentum
Verlaufen Versorgungsleitungen in dem zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Estrich, zählen sie auch dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn sie nur der Versorgung der Wohnung dienen (OLG München, Beschl. v. 04.09.2009 - 32 Wx 44/09).

Versorgungssperre
Der nachhaltige Zahlungsrückstand des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt deren Mitglieder zu Verhängung einer Versorgungssperre (BGH, Urt. v. 10.06.05 - V ZR 235/04).

Verwaltervertrag (Kündigung)
Erklärt ein Verwalter in einer Eigentümerversammlung die Niederlegung der Verwaltungstätigkeit und die Kündigung des Verwaltervertrags, so wird diese Erklärung erst wirksam, wenn sie auch den an der Versammlung nicht teilnehmenden Wohnungseigentümern zugegangen ist. Dieser Zugang muss vom Verwalter veranlasst sein. Es genügt nicht, dass die abwesenden Wohnungseigentümer zufällige Kenntnis erlangen (OLG München, Beschluss v. 6.9.2005 - 32 Wx 60/05).

Verwaltungsbeirat (Besetzung)
Eine von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Besetzung des Verwaltungsbeirats entspricht nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer die Weichen für eine solche Wahl durch eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG gestellt oder aber der Wohnungseigentümergemeinschaft die Festlegung der Zahl der Beiratsmitglieder zur Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen haben ( BGH, Urt. v. 05.02.2010 - V ZR 126/09).

Videoüberwachung
Wenn eine Türsprech-/Videoanlage einbegaut wird, die so angelegt ist, dass eine Betätigung der Klingel eine Beobachtung des Eingangsbereichs für eine Nachlaufzeit von drei Minuten möglich ist und die Anlage außerdem die Möglichkeit bietet, durch den nachträglichen Einbau von Zusatzgeräten die mit Betätigung der Klingel aufgenommenen Bilder dauerhaft aufzuzeichnen, so liegt darin eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die dazu führt, dass es sich wohnungseigentumsrechtlich um eine Beeinträchtigung im Sinne der §§ 14 Nr. 1, 22 WEG handelt (OLG Köln, Beschl. v. 09.05.2007 - 16 Wx 13/07).

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März 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de