Wasserzähler
Wasserversorgungsunternehmen sind gehalten, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob ein Austausch eines Wasserzählers im Interesse des Kunden vorzunehmen ist, wenn sich der technische Standard in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden. Schließlich beinhaltet das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmen und Kunden auch regelmäßig Schutz- und Rücksichtnahmepflichten (BGH, Urt. v. 21.04.2010, VIII ZR 79/09
).
Wirtschaftsplan
Die Aufstellung des Wirtschaftsplans obliegt dem Verwalter bereits nach dem Gesetz. Mangels abweichender Regelung durch
Vereinbarung oder Beschluss ist der Wirtschaftsplan spätestens in den ersten Monaten jeden Abrechnungsjahres aufzustellen
(BayObLG NJW-RR 1990, 659).
März 2010
Rechtsanwalt Martin Spatz
immorecht-anwalt.de