






2011 -
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Die angegebenen Entscheidungen und weitergehenden Ausführungen erfolgen unter Ausschluss
jeglicher Haftung. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit
und ersetzen keine rechtliche Überprüfung und Beratung hinsichtlich ihrer Aktualität,
Richtigkeit und Gültigkeit in der jeweiligen Fallkonstellation.
Kinderspielplatz
Die erstmalige Errichtung eines Kinderspielplatzes im Zuge der Herstellung
und die Errichtung aufgrund öffentlich-
Die Wohnungseigentümer haben bei der Bestimmung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels
nach § 16 Abs. 4 WEG ein nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen; das
ist überschritten, wenn der Kostenverteilungsschlüssel nicht durch den in der Vorschrift
genannten Gebrauchsmaßstab, sondern von anderen Gesichtspunkten bestimmt wird. Ein
Beschluss nach § 16 Abs. 4 WEG muss den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung
genügen. Daran fehlt es, wenn die für den Einzelfall beschlossene Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
einen Anspruch der betroffenen Wohnungseigentümer auf Gleichbehandlung in künftigen
Fällen auslöst und so den allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel unterläuft. Ein
solcher Verstoß führt zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses (BGH,
Urt. v. 18.06.2010 -
Kostenverteilungsschlüssel -
Für
den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist die Kostenmehrbelastung des
Wohnungseigentümers maßgebend, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
verlangt. An einer durch ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu schließenden
Regelungslücke zur Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an veränderte Verhältnisse
fehlt es in der Regel, weil -
Kostenverteilungsschlüssel -
Ein Anspruch auf die Änderung
eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels steht einem Wohnungseigentümer erst
dann zu, wenn die Wohn-
