Kosten
1. Allgemeines
Die
Gebühren
für die Tätigkeit eines
Rechtsanwalts bestimmen sich nach dem Gesetz über die
Vergütung der Rechtsanwälte (RVG).
Grundsätzlich orientiert sich die Höhe der
Vergütung nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen
Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Etwas anderes gilt in Straf-, Ordnungswidrigkeitensachen und sozialrechtlichen Angelegenheiten.
Die Inanspruchnahme von
Beratungshilfe
oder
setzt eine Offenlegung der wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnisse voraus und Bedarf der
Gewährung durch das zuständige Gericht.
Näheres zur Berechnung der Anwaltsgebühren insbesondere in den Bereichen der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung können Sie folgenden Broschüren und Links entnehmen:
Broschüre
der BRAK zu den Grundlagen der deutschen
Anwaltsgebühren
Flyer
der BRAK zu den deutschen Anwaltsgebühren
Gebührentabelle
Prozesskostenrechner
Die
Anwaltsgebühren sind ähnlich
komplex wie die Gebührenordnungen der Ärzte und
Architekten. Lassen Sie sich deshalb vom Rechtsanwalt bereits
frühzeitig mitteilen, mit welchen Kosten bei einer
Beauftragung zu rechnen ist.
2. Beratung/Erstberatung
Eine Beratung beinhaltet die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rats oder einer Auskunft (Definition in Nr. 2100 VV RVG). Für eine Beratung entsteht streitwertabhängig eine Beratungsgebühr von 0,1 bis 1,0; in Straf-, Bußgeldsachen und sozialrechtlichen Angelegenheiten eine Gebühr von EURO 10,00 bis EURO 260,00.
Eine Erstberatung beschränkt sich auf ein - zeitlich - erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher (Definition in Nr. 2102 VV RVG). Die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen sich grundsätzlich wie bei einer Beratung; sie sind jedoch der Höhe nach begrenzt auf höchstens EURO 190,00 zzgl. Mehrwertsteuer und etwaiger Auslagen.
Bitte beachten Sie, dass nicht jedes rechtliche Problem einer Erstberatung oder einer Online-Beratung zugänglich ist, insbesondere wenn größere Vertragswerke, umfangreiche außergerichtliche Korrespondenz oder bereits selbst oder vom Gegner erstrittene Gerichtsentscheidungen einzubeziehen sind.

