Aktuelles zum Architektenrecht - Bindung an eine Schlussrechnung und Unterschreitung des Mindestsatzes
An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet. Die Unzumutbarkeit der Nachforderung setzt voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 105/07).
Gewerbliches Mietrecht: Starre Fristen können auch im gewerblichen Mietrecht zur Unwirksamkeit der Übertragung von Schönheitsreparaturen führen
Die Übertragung von Schönheitsreparaturen mit starren Fristen vom Vermieter auf den Mieter durch Formularklauseln ist unwirksam. Nach der auch auf gewerbliche Mietverhältnisse anwendbaren Inhaltskontrolle des § 307 BGB ist eine solche Formularklausel unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2008 - XII ZR 84/06).
Baurecht: Der Auftragnehmer hat gegen den Auftraggeber gemäß § 17 Nr. 8 Satz 1 VOB/B (1998) einen Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde an sich selbst (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2008 - VII ZR 277/07).
