Home > Immobilienrecht > Arglist bei Küchenablöse

Arglistige Täuschung über den Anschaffungspreis einer Küche beim Hauskauf

Beim Verkauf einer gebrauchten Immobilie wird vielfach auch die dort bereits vorhandene Einbauküche mit verkauft. Die Ablöse für die Küche ist dabei Verhandlungssache. Der Verkäufer ist grundsätzlich darin frei, den von ihm gewollten Preis der Küche mit dem Käufer auszuhandeln.

Problematisch wird es, wenn der Verkäufer bei den Verhandlungen mit dem Käufer falsche Angaben zum Wert der Küche macht.

Angaben des Verkäufers zum Anschaffungspreis der Küche müssen zutreffend sein

In einem vom OLG München mit Urteil vom 09.10.2019 (Az. 20 U 556/19) entschiedenen Fall wollte der Verkäufer vom Käufer eine Ablöse für die Einbauküche von 15.000,00 EUR. Der Verkäufer begründete diesen Ablösebetrag für die Küche sowohl im Maklerexposé als auch in den persönlichen Gesprächen mit dem Käufer mit seinerzeitigen Anschaffungskosten für die Küche von 25.000,00 EUR. Der Käufer erklärte sich mit der geforderten Ablöse von 15.000,00 EUR einverstanden und im Hauskaufvertrag wurde die Küche mit der vereinbarten Ablöse notariell beurkundet und "mitverkauft".

Der Verkäufer hatte allerdings die Küche gar nicht für 25.000,00 EUR gekauft. Die Einbauküche kostete ihn nur 12.200,00 EUR (!).

Vorsätzlich gemachte falsche Angaben des Verkäufers führen zum Schadensersatz

In der Angabe eines falschen und mehr als doppelt so hohen Anschaffungspreises sah das OLG München eine vorvertragliche Pflichtverletzung des Verkäufers, die den Käufer trotz des Haftungsausschlusses im notariellen Kaufvertrages berechtigt, vom Verkäufer den Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens zu verlangen.

Berechnung des "Vertrauensschadens"

Der Schaden berechnet sich in der Weise, dass der Käufer so behandelt wird, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen. Im vorliegenden Fall errechnet das Gericht einen Schaden von 7.320,00 EUR. Dies ist der Betrag, um den die Küche zu teuer bezahlt wurde und den der Verkäufer nunmehr dem Käufer wieder erstatten muss.

(eingestellt am 19.12.2019)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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