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Betriebskosten: Allein die Nichteinholung von Vergleichsangeboten verletzt nicht das Wirtschaftlichkeitsgebot

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2026 (VIII ZR 6/24) die Anforderung an eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei umlagefähigen Betriebskosten weiter konkretisiert.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist in § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB verankert. Es verpflichtet den Vermieter, bei der Bewirtschaftung des Mietobjekts und damit bei der Verursachung von Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten. Maßgeblich ist dabei nicht eine perfekte Kostenoptimierung, sondern eine wirtschaftlich vernünftige Entscheidung. Der BGH betont, dass dem Vermieter ein gewisser Entscheidungsspielraum verbleibt.

Allein der Umstand, dass der Vermieter vor Vertragsabschluss keine Vergleichsangebote eingeholt hat, genügt nach der Entscheidung nicht, um einen Pflichtverstoß zu begründen.

Ein Mieter, der sich auf einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot beruft, muss insoweit konkrete Vergleichswerte, Marktpreise oder besondere Auffälligkeiten benennen. Entscheidend ist, dass die Unwirtschaftlichkeit im Einzelfall plausibel vom Mieter aufgezeigt werden muss. Es muss der Nachweis erbracht werden können, dass der Vermieter die fraglichen Leistungen zu nicht marktgerechten, objektiv überhöhten Preisen beauftragt hat und deshalb das Einholen von Vergleichsangeboten auch zu einer Kosteneinsparung geführt hätte. Und "nur" diese Kostenersparnis begründet dann einen Schadensersatzanspruch des Mieters, welchen er dann der jeweiligen Betriebskostenposition entgegenhalten kann.

Weiter stellt der BGH fest, dass die Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebot vom Mieter auch rechtzeitig gerügt werden muss. Die Vorschriften des § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB kommen auch in diesem Fall Anwendung. Danach hat der Mieter dem Vermieter Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(eingestellt am 30.10.2026)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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