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Lärm im Mietverhältnis: Lärmprotokoll erforderlich - ja oder nein?
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Lärm kann den betroffenen Mieter zur Minderung der Miete berechtigen.
Kommt es zum Rechtsstreit hat das Mietgericht zu prüfen, ob und welche Beeinträchtigungen durch Lärm vorhanden waren. Dies setzt voraus, dass dem Gericht vom Mieter Tatsachen mitgeteilt werden, welche eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mietminderung vorliegen.
Das "Lärmprotokoll" des durch den Lärm betroffenen Mieters steht hierbei im Zentrum der gerichtlichen Auseinandersetzung. "Googelt" der interessierte Mieter dieses Thema, gelangt er vielfach zu der Aussage des Bundesgerichtshofs wonach es im Gerichtsverfahren "bei Lärm nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls" bedürfe. Diese allgemeine Aussage sollte man als betroffener Mieter mit Vorsicht handhaben.
Kurz zum Hintergrund der BGH-Entscheidungen:
In diesem Verfahren hatten die Mieter im gerichtlichen Verfahren umfangreiche Angaben zu den jeweiligen Vorfällen gemacht. Die Mieter hatten eine Beschreibung vorgelegt, aus der sich ergab, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.), zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Der BGH wertete diese Beschreibung in seinem Urteil als "minutiös" und verlangte im Gegensatz zum Berufungsgericht kein noch über diese minutiöse Beschreibung hinausgehendes detaillierteres Lärmprotokoll.
In diesem Verfahren hatten die Mieter ebenfalls bereits umfangreiche Lärmprotokolle gefertigt. Diese Lärmprotokolle umfassten aber nicht den gesamten Zeitraum, für den eine Mietminderung geltend gemacht wurde. Der BGH hat im Gegensatz zur Berufungsinstanz entschieden, dass das Gericht die nicht dokumentierten Zeiträume nicht einfach unberücksichtigt lassen kann, wenn die Mieter gleichzeitig ausführen, dass auch in diesen (nicht explizit dokumentierten) Zeiträumen die in den vorhandenen Lärmprotokollen dokumentierten Beeinträchtigungen in demselben oder ähnlichen Umfang bestanden.
Die obigen Entscheidungen des BGH sollte man deshalb aus Mietersicht nicht dahingehend interpretieren, im Streitfall nachlässig bei der Darstellung und der Dokumentation von Lärmbeeinträchtigungen zu sein. In beiden Fällen gab es Lärmprotokolle der Mieter, die nach Ansicht des BGH eine ausreichend genaue Beschreibung des Sachverhalts beinhalteten.
Fazit aus anwaltlicher Sicht: Es empfiehlt es sich in jedem Fall, ein detailliertes Lärmprotokoll zumindestens über einen aussagekräftigen Zeitraum zu führen, und zwar aus folgenden Gründen:
(eingestellt am 27.11.2018)
Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.
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