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Mieterhöhung zulässig, auch wenn Mietwohnung Mängel aufweist?

Die Mieterberatung bei Mieterhöhungen ist vielfach davon geprägt, dass der Mieter meint, gegen eine Mieterhöhung einwenden zu können, der Vermieter müsse erst einmal vorhandene Mängel beseitigen.

Damit allein kann die Verweigerung der Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach §§ 558 BGB aber nicht gerechtfertigt werden.

Natürlich ist der Vermieter verpflichtet, vorhandene Mängel der gemieteten Wohnung zu beseitigen.

Behebbare Mängel der Mietsache berechtigten den Mieter aber nicht, seine Zustimmung zur Mieterhöhung zu verweigern oder bis zur Mängelbehebung zurückzuhalten.

Bei Wohnungsmängel kommt eine Mietminderung in Betracht

Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass der Mieter durch die Regeln über die Mietminderung an der vereinbarten bzw. erhöhten Miete hinreichend geschützt ist. Beseitigt der Vermieter Mängel nicht, kann der Mieter die Miete mindern oder von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Dies hat aber nichts mit den Regeln über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu tun.

Allenfalls nicht behebbare Mängel können bei der Bewertung der Beschaffenheit der Mietsache als Abschlagskriterium Berücksichtigung finden.

(aktualisiert am 13.01.2020)

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