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Nachbarrecht Bayern: Außendämmung rechtfertigt keinen Überbau auf ein Nachbargrundstück, wenn Innendämmung mit vertretbarem Aufwand möglich ist

Nach Art. 46a AGBGB (Bayern) hat der Eigentümer eines Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden, dass die auf einer vorhandenen Grenzmauer oder Kommunmauer nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung und sonstige mit ihr in Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf das Grundstück übergreifen.

Eine solche Duldungspflicht besteht (neben anderen Voraussetzungen, welche hier nicht näher dargestellt werden sollen) dann, wenn eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann.

Mit Urteil vom 01.10.2019 hat das BayObLG (Az. 1 ZRR 4/19) diesen Aspekt der Duldungspflicht näher präzisiert. Dieser Entscheidung lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:

Sachverhalt

Der Kläger wollte an der Grenzwand seines Hauses eine Wärmedämmung mit einer Stärke von 18 cm anbringen, was in dieser Tiefe zwangsläufig zu einer Überbauung des Nachbargrundstückes geführt hätte. Naturgemäß war der Nachbar nicht begeistert und verweigerte sich dem Überbau. Er behauptete, dass eine vergleichbare Wärmedämmung auch durch eine Innendämmung erreichbar sei. Dies wiederum sah der umbauwillige Kläger anders, da eine Innendämmung seiner Ansicht nach nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden könne.

Der Kläger führte hierzu aus, dass eine Innendämmung einen unvertretbaren Aufwand verursache, da
- eine Innendämmung mit höheren Kosten einherginge,
- eine Innendämmung die Gefahr der Ausbildung von Wärmebrücken in sich trage,
- für die im Erdgeschoss vermietete Wohnung ein Raumverlust einherginge,
- der Mieter der "verkleinerten" Wohnung für die Zeit der Bauarbeiten an der Innendämmung in einem Hotel untergebracht werden müsste und ein Mietausfall hingenommen werden müsste.

Entscheidung

Das BayObLG hat in dem obigen Fall die Voraussetzungen einer Duldungspflicht als nicht erfüllt angesehen und die Klage auf Duldung des Überbaus einer Außendämmung abgewiesen. Im zu entscheidenden Fall, wäre es dem Kläger möglich gewesen, sein Gebäude mit vertretbarem Aufwand von innen zu dämmen.

Das Gericht hat sich hierbei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Es kommt auf den Einzelfall an

Die Gesetzesbegründung zur Regelung des bayerischen Überbaurechts führt ausdrücklich aus, dass "im Allgemeinen davon auszugehen sein (wird), dass eine Innendämmung . . .keine mit der Außendämmung vergleichbare Dämmwirkung nach sich zieht oder nur bei unverhältnismäßigem Aufwand eine vergleichbare Dämmwirkung hat."

Dies führt aber nach Ansicht des Gerichts nicht dazu, dass man eine Innendämmung von vornherein nicht als mögliche Dämmalternative berücksichtigen müsste. Es ist vielmehr auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Der Rechtsbegriff "Aufwand" umfasst nicht nur die "Kosten" der Maßnahme

Bei der Bewertung, ob eine Innendämmung einen unvertretbaren Aufwand verursache, ist nicht nur auf die reinen Baukosten abzustellen. Als Aufwand können auch etwaige Mietminderungen oder Mehrausgaben für eine Ersatzunterbringung eines Mieters berücksichtigt werden.

Im zu entscheidenden Fall hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis kam, dass eine Innendämmung technisch möglich war und die Kosten der Außen- und Innendämmung gleich hoch sind. Zudem sollte das Gebäude nicht nur gedämmt, sondern auch im Übrigen saniert werden, so dass es ohnehin mit einem Mietausfall und Mehrausgaben für eine Ersatzunterbringung des Mieters (für 10 Tage) gekommen wäre.

In einer Gesamtschau all dieser Argumente gelangte sodann das Gericht zu der Auffassung, dass der Nachbar den Überbau aufgrund des Anbringens einer Außendämmung nicht zu dulden hat. Es sei ihm eine Innendämmung ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks zuzumuten. Der Aufwand für die Innendämmung halte sich im vertretbaren Rahmen.

Entscheidung des BayObLG nur eingeschränkt verallgemeinerungsfähig

Die vorliegende Entscheidung schafft für die bayerische Regelung des Art. 46a AGBGB Klarheit dahingehend, dass sich der Eigentümer grundsätzlich über die Alternative einer Innendämmung Gedanken machen muss, bevor der vom Nachbarn die Duldung einer auf dessen Grundstück überstehenden Außendämmung verlangt.

Die Entscheidung kann aber nicht so verstanden werden, dass nunmehr die Innendämmung generell immer eine vertretbare Alternative zur Außendämmung wäre. Vielfach wird eine Innendämmung entweder technisch problematisch sein und/oder einen erheblichen Mehraufwand im Verhältnis zu einer Außendämmung verursachen. In solchen Fällen wird eine Duldungspflicht des Nachbarn in Betracht kommen.

(eingestellt am 03.05.2021)

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