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Das Schwenken des Baukrans über das Grundstück des Nachbarn

Schwenkt ein Baukran von einem Grundstück in den Luftraum des Nachbargrundstücks stellt dies in der Regel eine Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn dar. Das Eigentumsrecht erstreckt sich nämlich auch auf den Luftraum über dem Grundstück.

Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Nachbar allerdings das Überschwenken seines Grundstücks mit einem Kranausleger hinnehmen.

(1) Dies ist zunächst einmal der Fall, wenn der Ausleger des Krans in erheblicher Höhe über das Grundstück geführt wird und dabei auch keine Baulasten über das Nachbargrundstück schwenkt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.02.2007 - I-9 W 105/06 für einen Baukran in einer Höhe von 25 und 45 m Höhe). In diesem Fall wird unterstellt, dass dem Nachbarn keine Nachteile entstehen können und ihm deshalb auch kein Interesse an der Freihaltung seines "Luftraums" zuzugestehen ist.

(2) Eine Duldungspflicht besteht zudem, wenn die Voraussetzungen des Hammerschlags- und Leiterrechts des jeweiligen Nachbarrechts erfüllt sind. Bei Bauvorhaben zumal bei beengten Grundstückverhältnissen, die nur mittels eines Kran ausgeführt werden können, wird es vielfach unumgänglich sein, auch den Luftraum über Nachbargrundstücken mit „zu benutzen“. Für das Nachbarrecht in Hessen hat deshalb das OLG Frankfurt am Main (Beschluss. v. 11.01.2011 - 4 W 43/10) eine Duldungspflicht des Nachbarn nach den dortigen Vorschriften über das Hammerschlags- und Leiterrecht angenommen.

Für das Nachbarrecht in Bayern hat nunmehr auch das OLG München in seinem Urteil vom 28.08.2017 (32 U 2450/16) einen Nachbarn zur Duldung des Überschwenkens mit einem Kran auf seinem Grundstück verurteilt und dies mit den seit 2016 geltenden bayerischen Vorschriften zum Hammerschlags- und Leiterrecht (Art. 46b BayAGBGB) begründet.

Damit gehen allerdings aber auch folgende Verpflichtungen des einen Kran aufstellenden Eigentümers einher:

(a) Er hat mindestens einen Monat vor dem Beginn der Arbeiten diese anzuzeigen. Hierfür ist es erforderlich, sowohl den Beginn der Arbeiten anzugeben als auch den voraussichtlichen Umfang und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten so genau wie möglich zu umreißen.

(b) Er hat sein Recht so schonend wie möglich auszuführen.

(c) Etwaige Schäden, die durch die Arbeiten entstehen sind dem zur Duldung verpflichteten Nachbarn verschuldensunabhängig zu ersetzen.

(d) Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadensbetrages zu leisten. In diesem Zusammenhang hat z.B. das OLG Frankfurt in dem oben zitierten Beschluss eine Sicherheitsleistung von 25.000,00 € für angemessen erachtet. Allerdings dürfte ein Betrag in dieser Höhe nicht verallgemeinerungsfähig sein. Im konkreten Fall war zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung bereits ein Schaden durch vom Kran herunterfallendes Baumaterial am darunter befindlichen Nachbargebäude verursacht worden. Allerdings stellt das Gericht klar, dass eine Gefahr für Schäden an den vom Ausleger überschwenkten Häusern schon dann anzunehmen sei, wenn der Ausleger ohne Lasten schwenkt. Schon dies allein würde das Verlangen nach einer Sicherheit rechtfertigen. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass der Ausleger unsachgemäß gehandhabt wird, von ihm Teile herunterfallen oder auf andere Weise die Gebäude des Nachbargrundstücks in Mitleidenschaft gezogen werden.

(eingestellt am 09.11.2018)

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