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Verjährung beim Heckenrückschnitt, wenn das Geländeniveau der Nachbargrundstücke verschieden ist

Die Vorschriften des Nachbarrechts zur zulässigen Höhe einer Grenzhecke gehen grundsätzlich davon aus, das das Bodenniveau der betroffenen Nachbargrundstücke gleich ist. Wie ist es aber, wenn ein Grundstück höher liegt als das andere?

Einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof nunmehr für das Bayerische Nachbarrecht zu entscheiden (Urteil vom 02.06.2017, V ZR 230/16).

Das Grundstück des Klägers lag ca. 1 m - 1,25 m höher als das Grundstück des Beklagten. Die im Abstand von weniger als 2 m zur Grundstücksgrenze befindliche Hecke auf dem Grundstück des Beklagten war mittlerweile 6 m hoch. Sie wurde zuletzt im Jahr 2010 auf eine Höhe von 2,90 m zurückgeschnitten. Die nach dem Bayerischen Nachbarrecht zulässige Höhe der Hecke beträgt 2 m und die Verjährung des Rückschnittanspruch beträgt 5 Jahre.

Würde man für die Heckenhöhe allein auf das Bodenniveau beim Beklagten abstellen, dann wäre der Rückschnittanspruch des Klägers seit langem verjährt gewesen. In dem hier für die Verjährung bedeutsamen Jahr 2010 war die Hecke immerhin bereits 2,90 m hoch.

Der BGH hat demgegenüber entschieden, dass man in einem solchen Fall aber auf das Bodenniveau des höheren Grundstücks abstellen muss. Erst wenn die Hecke die Höhe von 2 m, und zwar gemessen vom Bodenniveau des höheren Grundstücks erreicht, entstehe der Rückschnittanspruch und es läuft die Verjährung an. Im vorliegenden Fall entscheidenden Jahr 2010 betrug die so berechnete Höhe aber erst 1,90 m, so dass eine Verjährung noch gar nicht beginnen und zum Zeitpunkt des Prozesses auch noch nicht ablaufen konnte. Der Beklagte wurde deshalb im vorliegenden Fall verurteilt, seine Hecke zurückschneiden.

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