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Klopfen an die Decke als Antwort auf angebliche Störungen aus der Nachbarwohnung zulässig?

Vielfach fühlen sich Bewohner durch ein Verhalten eines oder mehreren Nachbarn beeinträchtigt und greifen dann zu einer sehr speziellen Art der "Selbsthilfe". Der Betroffene glaubt irrtümlich, ohne weiteres zu einem (Antwort-)Klopfen/Schlagen gegen Wände, Decken und Türen "in Richtung" der vermeintlich störenden Lärmquelle der Nachbarwohnung greifen zu dürfen.

Hierbei wird verkannt, dass das Schlagen und Klopfen gegen Wände, Decken und Türen seinerseits erheblichen Lärm verursacht und das in der Regel im ganzen Haus. Da dieser Lärm auch noch absichtlich geschieht und ein Schlagen gegen Wände, Decken und Türen letztlich sinnfrei ist, sondern nur (zusätzlichen Lärm) verursacht, wird es auch von der überwiegenden Rechtsprechung als rechtswidrig angesehen. Und dies kann seinerseits erhebliche negative Konsequenzen für den Betroffenen nach sich ziehen.

Das AG München hatte über eine solche Fallgestaltung in seinem Urteil vom 18.01.2019, Az. 417 C 12146/18, zu entscheiden.

In dieser Entscheidung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Mieter einer Wohnung als Reaktion auf anderweitige als zu laut empfundene Geräusche aus anderen Wohnungen laute Knallgeräusche (laut Zeugen: "als ob jemand Hanteln fallen lassen würde") absichtlich verursacht haben.

So wären Laufgeräusche umgehend von der Wohnung dieser Mieter aus mit solchen Knallgeräuschen beantwortet worden. Andere Nachbarn haben angegeben, dass die Knallgeräusche aus der Wohnung auch durch Toilettenspülung oder nächtliches Baden oder Duschen ausgelöst worden seien. In der Zeit von März bis Mai 2018 wurden insgesamt 28 Vorfälle jeweils zwischen 13.20 Uhr und 06.10 Uhr und bis zu viermal pro Nacht dokumentiert.

Konsequenz dieses Verhaltens der Mieter war die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Das AG München bestätigte sodann mit seinem Urteil vom 18.01.2019 diese Kündigung. Das Urteil ist zwischenzeitlich auch rechtskräftig, nachdem die Mieter die hiergegen eingelegte Berufung zurückgenommen haben.

Fazit: Bei der vorliegenden Entscheidung des AG München handelt es sicherlich um einen besonders krassen Ausnahmefall. Mitnehmen sollte man aus dieser Entscheidung aber, dass "Gegenmaßnahmen" gegen vermeintlichen Lärm von Nachbarn nicht darin bestehen können, selbst gegen Wände und Decken zu klopfen und damit selbst die gesamte Hausgemeinschaft zu stören.

(eingestellt am 16.10.2019)

Hinweis: Die Veröffentlichungen beziehen sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungdatum und ersetzen keine Rechtsberatung.

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