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Toleranz gegenüber Kinderlärm hat Grenzen

Rücksichtslosigkeit und Uneinsichtigkeit sind Verhaltensweisen, die in Wohnanlagen auf Dauer nicht tragbar sind.

Das Leben in einem Mietshaus oder in einer Wohnungseigentumsanlage ist durch das Zusammenleben verschiedener Parteien auf verhältnismäßig engem Raum mit unterschiedlichen Vorstellungen geprägt. Zwangsläufig muss man deshalb gegenseitig Rücksicht nehmen.

Gesteigerte Toleranz gegenüber Kinderlärm

Einigkeit dürfte darin bestehen, dass im Interesse der Allgemeinheit an einer kinderfreundlichen Umgebung den Bewohnern eine gesteigerte Duldung von Lärmeinwirkungen durch Kinder abverlangt werden kann.

Toleranz ist auch bei Kinderlärm nicht grenzenlos

Die Toleranz hat aber ihre Grenze, wo der Lärm von Kindern (in der Regel zusätzlich zum Lärm der Erwachsenen) nicht mehr hinnehmbar ist.

Beispiele hierfür sind lautstarkes Herumtrampeln und Springen in der Wohnung, Klopfen, Schreien, über Zimmerlautstärke hinausgehendes Telefonieren, Fernsehen und Musikhören, insbesondere während der nächtlichen Ruhezeiten.

Der Fall des Amtsgerichts München - "tägliche Ruhestörungen teils bis nach Mitternacht"

Einen solchen Fall hatte das AG München in seinem Urteil vom 01.06.2017 - 281 C 17481/16 zu entscheiden.

In einer Wohnanlage kam es täglich zum Teil bis nach Mitternacht zu Ruhestörungen durch eine bestimmte Familie. Erwachsene schrien sich an, während zeitgleich Fernseher liefen, Türen wurden so zugeschlagen, dass die Nachbarwohnungen vibrierten. Die Kinder schrien, trampelten oder sprangen Seil. Mehrmals pro Woche waren 5 - 8 Kinder in der Wohnung.

Gespräche zur Verbesserung der Situation wurden mit dem Hinweis darauf verweigert, dass man in der Wohnung "alles machen könne, was man wolle".

Die Eigentümergemeinschaft reichte sodann vor dem AG München eine Unterlassungsklage. In diesem Verfahren bestätigten mehrere Zeugen der Wohnanlage die erhobenen Vorwürfe und das Gericht gab der Unterlassungsklage vollumfänglich statt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Verhalten der betreffenden Familie die Grenzen des Tolerierbaren überschreitet und als besonders rücksichtslos zu bewerten ist. Bemerkenswert ist zudem, dass das Gericht im Urteil festhält, dass die betreffende Familie besonders uneinsichtig gewesen sein muss. So soll die Familie während des Verfahrens den Lärm offenbar sogar noch intensiviert zu haben.

(eingestellt am 17.02.2020)

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