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Ausschluss des Notwegrechts, wenn Notwegsituation ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks vermeidbar gewesen wäre?

Fehlt einem Grundstück die Verbindung zu einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer des Grundstücks von seinen Nachbarn verlangen, die Benutzung der Nachbargrundstücke im Rahmen eines Notwegrechts zu dulden (§ 917 Abs. 1 BGB).

Kein Notwegrecht, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt

Das Notwegrecht kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer eine ehemals bestehende Verbindung zum öffentlichen Weg willkürlich aufgehoben hat und damit die Notwegsituation erst herbeigeführt wurde (§ 918 Abs. 1 BGB). Der Ausschluss des Notwegrechts setzt also voraus, dass das betreffende Grundstück
(1) schon einmal mit dem öffentlichen Weg verbunden war und
(2) der Eigentümer sich durch eigene Maßnahmen quasi selbst vom öffentlichen Weg "abgetrennt" hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist es nicht vertretbar, einen Notweg zu Lasten des Nachbarn zu beanspruchen.

Notwegrecht beim Nachbarn auch dann, wenn Anbindung über angrenzendes eigenes Grundstück möglich gewesen wäre?

Das OLG Rostock hatte mit Urteil vom 22.06.2020 - Az. 3 U 24/19 - nunmehr über einen Konflikt zu entscheiden, der sich aufgrund des Auseinanderfallens der ursprünglichen Bebauungsplanung von der nachfolgenden rechtlichen und tatsächlichen Umsetzung ergab. Das betreffende Grundstück befand sich in zweiter Reihe. Laut Bebauungsplan sollte die Anbindung des Grundstücks über einen Privatweg erfolgen. Dieser Privatweg wurde zwar gebaut, allerdings wurde keine grundbuchliche Absicherung des Geh- und Fahrtrechts zu Gunsten des Grundstückseigentümers vorgenommen. Das Grundstück war also entgegen der Bebauungsplanung vom öffentlichen Grund abgetrennt geblieben.

Im Süden grenzten allerdings weitere Grundstücke desselben Eigentümers an. Diese Grundstücke verfügten jeweils über eine Anbindung zum öffentlichen Weg und man hätte theoretisch auch für das "abgetrennte Grundstück" von Anfang an eine Verbindung zum öffentlichen Weg herstellen können. Allerdings wurden diese Grundstücke mittlerweile vom Grundstückseigentümer selbst so "zugebaut", dass eine Anbindung zum öffentlichen Weg in der gewünschten Breite von 3 m nicht mehr möglich war.

Dem OLG Rostock stellte sich deshalb die Frage, ob ein Eigentümer, welcher ein Notwegrecht beansprucht, nicht gehalten ist, einen Zugang primär über seine eigenen angrenzenden Grundstücke zu schaffen, ehe er einen "unbeteiligten" Nachbarn auf Duldung eines Notwegs in Anspruch nimmt.

Das Gericht entschied, dass ein Grundstückseigentümer "nur weil ihm mehrere zusammenhängende Grundstücke gehören, nicht schlechter gestellt werden (kann), als ein etwaiger unbeteiligter Dritteigentümer dieser Grundstücke" und gewährte dem Grundstückseigentümer unabhängig von den angrenzenden eigenen Grundstücken ein Notwegrecht zu Lasten des Nachbarn. Der Grundstückseigentümer habe die Notwegsituation nämlich nicht herbeigeführt, da das Grundstück von Anfang an keine Verbindung zum öffentlichen Weg hatte und damit die Zuwegung auch nicht nachträglich im Sinne von § 918 Abs. 1 BGB aufgehoben worden sei. Insofern könne der Grundstückseigentümer auch das Notwegrecht über das nächst liegende (fremde) Nachbargrundstück beanspruchen.

Dies gilt nach Ansicht des Gerichts jedenfalls dann, wenn - wie im entschiedenen Fall - der beanspruchte Notweg über einen ohnehin bereit vorhandenen Privatweg erfolgen soll.

(eingestellt am 07.12.2020)

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