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Haftung des Architekten bei Überschreitung der Baukosten

Kostenvorstellungen des Auftraggebers sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze sondern nur Angaben zum ungefähren Kostenrahmen enthalten.

Auch ungefähre Kostenvorstellungen des Bauherrn sind zu beachten

Der BGH (Urt. v. 21.03.13 - Az. VII 230/11) hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Architekt machte Ansprüche auf Architektenhonorar aufgrund der Planung eines Wohnhauses geltend. Eine genaue Kostenobergrenze hinsichtlich der Baukosten wurde vertraglich nicht vereinbart. Die bei den Gesprächen mit dem Architekten anwesende Ehefrau (!) des Bauherrn äußerte lediglich ungefähre Kostenvorstellungen. Dieser Kostenvorstellung hat der Architekt nicht widersprochen. Die Planung wurde sodann erstellt, wobei zwar die Planung selbst dem Bauherrn durchaus zusagte und auch Grundlage des Bauantrags wurde. Die veranschlagten Baukosten überschritten aber den von der Ehefrau genannten Kostenrahmen um nahezu 100%. Das Bauvorhaben wurde deshalb auch nicht realisiert.

Architekt hat bei Planung wirtschaftliche Verhältnisse des Bauherrn zu erfragen

Der BGH hat entschieden, dass der Architekt regelmäßig seine Vertragspflichten verletzt, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt. Zudem werden Kostenvorstellungen des Bauherrn regelmäßig dann zum Vertragsinhalt, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Der Architekt darf nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des privaten Auftraggebers planen.

(aktualisiert am 18.12.2019)

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