Home > Architektenrecht > Baukostenobergrenze

Anrechenbare Kosten des Architektenhonorars dürfen vereinbarte Baukostenobergrenze nicht überschreiten

Ein wichtiger Bestandteil der Berechnung des Architektenhonorars sind die sog. anrechenbaren Kosten. Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen.

Im Grundsatz gilt: Je höher die anrechenbaren Kosten sind, desto höher fällt das Architektenhonorar aus.

Kommt es dem Bauherren darauf an, dass für sein Bauvorhaben eine bestimmte Obergrenze an anfallenden Baukosten eingehalten wird, kann er mit dem Architekten eine Vereinbarung über eine Baukostenobergrenze schließen. Der Architekt ist in einem solchen Fall verpflichtet, die vereinbarte Baukostenobergrenze einzuhalten.

Hält der Architekt die vereinbarte Baukostenobergrenze nicht ein, haftet er dem Bauherrn auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 06.10.2016, Az. VII ZR 185/13 entschieden, dass dieser Schadensersatzanspruch dazu führt, dass der Architekt sein Honorar nun nicht mehr auf der Grundlage der tatsächlichen anrechenbaren Kosten entsprechend der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abrechnen kann.

Der Honoraranspruch ist vielmehr nach oben „gedeckelt“. Der Architekt kann nur das Honorar in Rechnung stellen, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten.

(eingestellt am 18.11.2016)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

Rechtsanwalt Martin Spatz - info@raspatz.de - (089) 442398 74 - Landsberger Straße 155, 80687 München