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Architektenhaftung bei fehlerhafter Beratung über Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens

Ein Architekt schuldet nach einem Urteil des BGH vom 10.07.2014, Az. VII ZR 55/13, bereits mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) eine vollständige und richtige Beratung zur Genehmigungsfähigkeit des in Aussicht genommenen Bauvorhabens.

Rät der Architekt dem Auftraggeber von der Durchführung eines Bauvorhabens wegen vermeintlich fehlender Genehmigungsfähigkeit ab und erklärt sich der Bauherr aus diesem Grund bereit, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant, ist der Architekt dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden besteht in diesem Fall darin, dass der Bauherr Aufwendungen für ein Gebäudes tätigt, das er ohne die mangelhafte Planungsleistung des Architekten nicht hätte errichten lassen. Hierzu gehören neben dem an den Architekten gezahlten Honorar und den aufgewendeten Baukosten auch die Kosten, die der Bauherr zur Beseitigung des von ihm ursprünglich nicht gewollten Gebäudes aufwendet. Ein noch nicht erfüllter Honoraranspruch des Architekten entfällt.

Im vom BGH entschiedenen Fall wollte der Bauherr ursprünglich ein Wohngebäude in eingeschossiger Bauweise. Der Architekt hielt dieses Vorhaben zu Unrecht für nicht genehmigungsfähig. Er riet dem Bauherrn zu einer (genehmigungsfähigen) zweigeschossigen Bauweise. Der Rohbau des zweigeschossigen Gebäudes war auch bereits errichtet und wurde vom Bauherrn sodann abgerissen. Der Architekt hatte für die kompletten Errichtungs- und Abrisskosten einzustehen.

(eingestellt am 24.11.2014)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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