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OLG Nürnberg: Luftwärmepumpen haben Abstandsvorschriften einzuhalten

Luftwärmepumpen werden zunehmend zur Beheizung von Eigenheimen eingesetzt. Hierzu korrespondiert die Zunahme von Nachbarbeschwerden aufgrund der mit den Pumpen oftmals einhergehenden Geräuschentwicklung.

In der Regel unterliegen Luftwärmepumpen keiner bau- oder immissionschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Insofern kommt es vielfach dazu, dass die Pumpen vom Bauherrn mehr oder weniger gedankenlos in unmittelbarer Nähe zum Nachbargrundstück platziert werden. Nicht selten hat der Eigenheimbesitzer die Pumpe - aus seiner Sicht durchaus verständlich - von seinem Gartenbereich so weit wie möglich entfernt aufgestellt und damit aber gleichzeitig dem Nachbarn die Anlage quasi unmittelbar vor dessen Garten oder vor dessen Wohnbereich gesetzt.

In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, dass Luftwärmepumpen aufgrund der mit dem Betrieb einhergehenden Lärmimmissionen in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zwar nicht als Gebäude aber als Anlagen anzusehen sind, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat deshalb mit Urteil vom 16.12.2015 (Az. 28 K 3757/14) entschieden, dass aufgrund dieser Betrachtungsweise auch Luftwärmepumpen die in den Bauordnungen der Länder für Gebäude vorgesehenen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück einzuhalten haben. Insoweit wird eine frühere zivilrechtliche Entscheidung des OLG Frankfurt vom 26.02.2013 (Az. 25 U 162/12) nunmehr auch in verwaltungsrechtlicher Hinsicht bestätigt. Auch das OLG Nürnberg (Az: 14 U 2612/15) tritt diese Auffassung, wonach Luftwärmepumpen die baurechtlichen Abstandsflächenvorschriften einhalten müssen.

Anderer Ansicht ist allerdings das OLG München (Urteil vom 11.04.2018, Az. 3 U 3538/17).

Noch keiner abschließenden Lösung zugeführt wurde die Problematik, dass die von Luftwärmepumpen ausgehenden Geräusche gegenwärtig vorrangig nach der TA Lärm beurteilt werden. Luftwärmepumpen entwickeln aber einen hohen Anteil an tieffrequentem Schall. Dieser tieffrequente Schall wird nach Ansicht einiger Sachverständiger bei den Grenzwerten der TA Lärm bislang nur unzureichend berücksichtigt und soll in erheblichem Maße gesundheitsschädlich sein. Zudem kann tieffrequenter Schall nur eingeschränkt durch Schallschutzmaßnahmen vermindert werden.

(eingestellt am 11.04.2016)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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