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Baumangel - obwohl nach DIN gebaut wurde!

© RA Martin Spatz

Der Bauunternehmer hat das Bauwerk grundsätzlich nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Im Baubereich gehören zu den anerkannten Regeln der Technik in erster Linie die DIN-Vorschriften.

Nach dem Bauvertrag darf der Bauherr aber auch erwarten, dass das Bauwerk die nach dem Bauvertrag vereinbarte oder vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist.

Keller wird nach DIN abgedichtet - trotzdem dringt Wasser ein. Mangelhafte Bauausführung ja oder nein?

Das OLG Hamm (Urteil vom 14.08.2019 - 12 U 73/18) hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Der Keller eines Gebäudes sollte gegen aufstauendes Sickerwasser abgedichtet werden. Der Bauunternehmer wählte hierfür eine Abdichtungsmethode, welche aus einer WU-Betonbodenplatte und einer kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtung bestand. Diese Methode entsprach der Baubeschreibung zum notariellen Kaufvertrag und erfüllt die Regelungen der hierfür einschlägigen DIN 18195-6 bzw. DIN 18533.

Es kommt nunmehr zu einem Wassereintritt in den Keller. Der Bauherr moniert naturgemäß einen Mangel, der Bauunternehmer beruft sich auf die von ihm eingehaltenen technischen Vorgaben der DIN-Vorschriften.

DIN entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik, wenn deren Umsetzung keine funktionstauglichen Ergebnisse liefert

Das OLG Hamm hält die Kellerabdichtung für mangelhaft, da die Abdichtung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, nämlich den Wassereintritt in den Keller zu verhindern. Daran ändert sich nichts, dass der Bauunternehmer beim Bau die DIN-Vorschriften eingehalten hat.

Grundsätzlich wird zwar unterstellt, dass DIN-Vorschriften den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Wenn die Abdichtung aber trotz der Einhaltung der DIN-Vorschriften nicht abdichtet und es zu einem Wassereintritt kommt, dann ist nicht der feuchte Keller mangelfrei, sondern die DIN hat sich als fehlerhaft erwiesen. Und da der Bauunternehmer eine funktionierende Abdichtung schuldet, trägt er auch das Risiko, wenn sich eine DIN-Vorschrift als unzureichend erweist.

(eingestellt am 30.01.2020)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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