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Haftung des Heizungsbauers auf Schadensersatz für fehlerhafte Vorunternehmerleistung (Sanitär)

Wird die Heizungsinstallation nicht mit dem Sanitärgewerk abgestimmt, kann es schnell zu Wasserschäden am Gebäude kommen, deren Beseitigung erhebliche Kosten auslösen kann.

Das OLG Hamm (Urteil vom 10.07.2024, Aktenzeichen 12 U 80/22) hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem zwei Unternehmer mit aufeiander aufbauenden Leistungen beauftragt waren. Zunächst gab es ein Unternehmen, welches einen Pufferspeicher (Wärmespeicher, welcher als Speichermedium Wasser benutzt) geliefert und im Rahmen des Sanitärgewerks angeschlossen hatte. Dabei hat der Sanitärunternehmer versehentlich nur drei von vier nicht benötigten Anschlüssen ordnungsgemäß verschlossen. Beim vierten Anschluss wurde der lediglich zum Transport des Pufferspeichers vorhandene Kunststoffstopfen belassen.

Hierauf aufbauend schloss der mit der Herstellung der Heizung beauftragte Heizungsbauer in Unkenntnis dieser Sachlage und ohne diesen Fehler zu erkennen - die Anschlüsse befanden sich bereits unter einer Dämmung - den Pufferspeicher an die von ihm herzustellende Heizung über separate Anschlüsse an. Das Leistungsverzeichnis des Vertrags mit dem Bauherrn sah im Hinblick auf den Pufferspeicher auch lediglich diesen separaten Anschluss von Vor- und Rücklauf vor. Nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage hielt der vom Vorunternehmer belassene Transportverschluss des Pufferspeichers der Druckbelastung des Heizwassers nicht stand. Das Speicherwasser lief aus und es kam zu einem erheblichen Wasserschaden im Gebäude.

Heizungsbauer schuldet eine funktionierende Hiezung

Das OLG Hamm verurteilte nunmehr den Heizungsbauer vollumfänglich auf Ersatz des eingetretenen Schadens. Zwar ist der Heizungsbauer nicht für den gelieferten Pufferspeicher verantwortlich und es war auch nicht seine Aufgabe, den maßgeblichen Anschluss, in dem der Kunststoffstopfen letztlich verblieben ist, zu verschließen. Dieser Anschluss betraf das Gewerk des Vorunternehmers. Der Heizungsbauer schuldet aber vertraglich nicht nur den Einbau einer Heizungsanlage, sondern er schuldet gerade auch, dass die Heizungsanlage ordnungsgemäß funktioniert. Und dies war vorliegend nicht der Fall. Der Heizungsbauer hat die Heizung deshalb nicht nur an den Pufferspeicher anzuschließen, sondern auch dafür zu sorgen, dass die gesamte Anlage ordnungsgemäß läuft.

Pflicht zur Prüfung der Vorunternehmerleistung

Im vorliegenden Fall war der Heizungsbauer deshalb verpflichtet, vor der Inbetriebnahme der Heizung eine Dichtigkeitsprüfung der gesamten Anlage (durch Luft) vorzunehmen. Hierdurch hätte der Schaden ohne großen Aufwand vermieden werden können. Da der Heizungsbauer diese zumutbare Prüfung unterlassen hatte, haftet der deshalb dem Bauherrn auf Ersatz des eingetretenden Schadens.

(eingestellt am 12.02.2025)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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