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Die formlose Vereinbarung von Sonderwünschen nach Abschluss des notariellen Bauträgervertrages

© RA Martin Spatz

Durch den Bauträgervertrag verpflichtet sich der Bauträger gegenüber dem Erwerber zur Errichtung eines Bauwerks und zur Übertragung des Eigentums hieran. Was konkret herzustellen ist ergibt sich dabei aus dem notariell abzuschließenden Bauträgervertrag und der insoweit in Bezug zu nehmenden Baubeschreibung.

Bestehen Sonderwünsche zur Bauausführung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind diese bereits im notariellen Vertrag zu regeln. Ansonsten ist der Notarvertrag unwirksam.

Nachträgliche Änderungen des Bauträgervertrages bedürfen grundsätzlich der notariellen Beurkundung.

In der Praxis häufig anzutreffen ist der Fall, dass die Herstellungspflichten des Bauträgers nachträglich, also nach Abschluss des Bauträgervertrages und vor Eigentumsumschreibung, geändert werden.

Den Beteiligten ist dabei oft nicht bewusst, dass formlose Vereinbarungen nicht uneingeschränkt möglich sind und erhebliche Folgen für den gesamten notariellen Bauträgervertrag drohen können.

Nachträgliche Änderungen des Bauträgervertrages bedürfen nämlich grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn im Bauträgervertrag bereits die sog. Auflassung nach § 925 Abs. 1 BGB erklärt und bindend wurde (BGH, Urteil vom 14.09.2018 - V ZR 213/17).

Enthält der Erwerbsvertrag dagegen keine Auflassung, ist die nachträgliche formlose Vereinbarung von Sonderwünschen bis zur Auflassung formnichtig. Je nach Umfang der Sonderwünsche soll sogar die Wirksamkeit des gesamten notariellen Vertrages in Frage gestellt werden können.

(eingestellt am 12.10.2018)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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