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Widerrufsrecht beim Verbraucherbauvertrag nach § 650 l BGB

Verbraucherbauvertrag Bei der Überarbeitung des Baurechts wurde der Verbraucherbauvertrag neu in das BGB aufgenommen.

Der Verbraucherbauvertrag ist ein Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird (§ 650 i BGB).

Zur Wirksamkeit des Verbraucherbauvertrag muss dieser in Textform abgeschlossen werden. Daneben steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, es sei denn der Vertrag wurde notariell beurkundet (§ 650 l BGB).

Unternehmer hat über das Widerrufsrecht zu belehren

Über dieses Widerrufsrecht hat der Unternehmer den Verbraucher zu belehren. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit der ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht. Ohne ordnungsgemäße Belehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate plus 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 e BGB).

Der Vertrag kann nur insgesamt widerrufen werden. Eine Beschränkung des Widerrufs auf einzelne Teile des Vertrages ist nicht zulässig. Der Verbraucher kann den Vertrag formlos widerrufen.

Rückabwicklung nach Widerruf

Rechtsfolge des Widerrufs ist die Rückabwicklung des Vertrages. Dies bedeutet, dass die noch nicht erfüllten Leistungspflichten entfallen und bereits erbrachte Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren sind.

Abwicklung, wenn vor Widerruf noch nicht gebaut wurde

Die Abwicklung des Widerrufs wirft grundsätzlich dann keine besonderen Schwierigkeiten auf, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs der Unternehmer noch nicht mit dem Bauen begonnen hat und der Verbraucher auch noch nichts bezahlt hat.

Abwicklung, wenn vor Widerruf bereits gebaut wurde

Hat der Unternehmer aber z.B. nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt und beginnt er trotzdem mit dem Bauen und der Verbraucher widerruft nach erlangter Kenntnis über sein Widerrufsrecht anschließend den Verbraucherbauvertrag ergibt sich folgende Situation:

Da der Unternehmer die erbrachten Bauleistungen in der Regel nicht rückabwickeln kann, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die erbrachten Bauleistungen (§ 357 d BGB). Dieser Wertersatz orientiert sich grundsätzlich an dem vertraglich vereinbarten Entgelt. Ist das vereinbarte Entgelt unverhältnismäßig hoch, gelten die marktüblichen Preise. Sind die erbrachten Bauleistungen mängelbehaftet, wird der Verbraucher die Mängel wertmindernd in Abzug bringen können.

(eingestellt am 23.10.2019)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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