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Anlagevermittler hat beim Erwerb einer Eigentumswohnung über Innenprovisionen von über 15 % aufzuklären

Ein Anlagevermittler oder Anlageberater hat den Erwerber einer von ihm vermittelten Kapitalanlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese 15 % des von den Anlagern einzubringenden Kapitals übersteigen.

Diese für Kapitalanlagen entwickelte Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nochmals bestätigt auch für den Fall, dass die Vermittlung einer Kapitalanlage „nur“ in der Form des Erwerbs einer (gebrauchten) Eigentumswohnung (BGH, Urteil vom 23.06.2016, Aktenzeichen III ZR 308/15) stattfindet. Herausgehoben hat der BGH dabei, dass es für die Aufklärungspflicht unerheblich ist, dass die Eigentumswohnung nur durch mündliche Beratung und nicht mittels eines Anlageprospekts vertrieben wurde.

Während den Verkäufer einer Immobilie keine Aufklärungspflicht über den Verkehrswert der Immobilie trifft, ist dies beim Anlageberater des Käufers anders. Der Anlageberater schuldet dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind. Da eine Innenprovision des Anlageberaters von mehr als 15 % potentielle Rückschlüsse auf einen dann entsprechend niedrigeren Verkehrswert der Eigentumswohnung eröffnen, muss über diesen Umstand aufgeklärt werden.

Dabei besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anleger bei richtiger Aufklärung von der Investition (jedenfalls dann, wenn keine Eigennutzung erfolgt) abgesehen hätte. Den ihm insoweit entstandenen Schaden kann der Anleger dann vom Anlageberater ersetzt verlangen.

Eingestellt am 12.12.2016. Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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